Rechtsbehelf ohne Hinweis auf elektronische Eingabe rechtssicher

Kehrtwendung in Sachen Rechtsbehelf: Das BSG hat entschieden, dass Rechtsbehelfsbelehrungen ohne Hinweise auf die Möglichkeit zur elektronischen Eingabe erfolgen sollten.

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Sozialgerichtsurteils ist nicht "unrichtig" (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG), wenn sie die Möglichkeit nicht erwähnt, Berufung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments einzulegen. Das gilt auch, wenn für das betreffende Sozial- oder Landessozialgericht in einer Verordnung die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen ist.

Damit ist es nach aktueller Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 14.3.2013, B 13 R 19/12 R) derzeit nicht erforderlich, dass Sozialversicherungsträger in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen auf die elektronische Form der Eingabe hinweisen.

Hessen ist Vorreiter beim elektronischen Rechtsverkehr

In den zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um ein Urteil des SG Kassel. Das Land Hessen hat  nach § 1 i.V.m. Anl. 1 Nr. 77 der Verordnung des Hessischen Ministers der Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften die Einreichung elektronischer Dokumente in allen beim Hessischen LSG und den Sozialgerichten geführten Verfahren zugelassen (s. News. v. 7.11.2012).

Kein Hinweis auf elektronische Rechtsmitteleinlegung erforderlich

Die Belehrung - auch über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften – ist notwendig. Nach Auffassung des BSG ist es derzeit jedoch nicht erforderlich, dass ausdrücklich auf „die für das betreffende Gericht durch Rechtsverordnung bereits zugelassene Möglichkeit der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze in der Form eines elektronischen Dokuments“ hingewiesen wird.

Aufwand bei elektronischer Variante zu hoch

Die Möglichkeit elektronische Dokumente zu übermitteln hat zurzeit noch keine entscheidende praktische Bedeutung erlangt. Denn einer elektronischen Übermittlung in gerichtlichen Verfahren geht notwendiger Zusatzaufwand von erheblichem Ausmaß voraus. Dies trifft insbesondere hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur zu.

Elektronischer Rechtsverkehr – eine wenig genutzte Möglichkeit

Dies habe nach Einschätzung der Bundesregierung dazu geführt, dass der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten auch 10 Jahre nach dessen Einführung wenig genutzt wird und "weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist" (Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 6.3.2013, BT-Drucks 17/12634 S 1). Auch heute noch basiere die Kommunikation mit der Justiz "fast ausschließlich auf Papier". Damit sei es auch noch nicht geboten, die Beteiligten in Rechtsbehelfen zwingend auf diese Form hinzuweisen.

Besser auf „e-Hinweis“ verzichten

Für Sozialversicherungsträger bedeutet dies, dass die bisher verwendeten „klassischen“ Rechtsbehelfsbelehrungen richtig sind und die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG) und eine Klage (§ 87 Abs. 1 SGG) auslösen.

Der GKV-Spitzenverband hat die aktuelle Rechtsprechung des BSG inzwischen mit einer Information an die Krankenkassen v. 3.6.2013 aufgegriffen. Den Kassen wird geraten, in den Rechtsbehelfsbelehrungen generell auf den Hinweis zur elektronischen Rechtsbehelfseinlegung zu verzichten. Anderenfalls bestehe das Risiko, dass ein fehlerhafter Hinweis auf das jeweilige Landesrecht die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig macht.

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