Begründet die Überlassung eines EDV-Systems Scheinselbstständigkeit?

Geklagt hatte ein Unternehmen, das von verschiedenen Versicherungsunternehmen Aufträge zur Schadensregulierung in den Bereichen allgemeine Haftpflicht, Sach- und Kraftfahrt übernahm. Zur Durchführung wurden auch freiberuflich tätige Schadensregulierer beauftragt. Diese begutachteten die Schäden vor Ort und erstellten dafür Berichte, die das Unternehmen dann an die Versicherungsunternehmen weitergab.
Rentenversicherung stellt abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest
Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV kam der beklagte Rentenversicherungsträger zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines solchen Außenregulierers als abhängige Beschäftigung bei dem Unternehmen sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.
Sozialgericht: Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen
Das Sozialgericht Stuttgart kam entgegen der Ansicht der Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Kriterien überwogen, die für eine selbstständige, versicherungsfreie Tätigkeit sprachen.
Merkmale für selbstständige Tätigkeit
Der Schadensregulierer sei keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der von ihm ausgewählten Aufträge unterworfen. Auch unterhalte er eine eigene Betriebsorganisation mit eigenen Mitarbeitern, eigenem Büro, eigenem Fahrzeug für den Außendienst, eigenen Arbeitsmaterialien und Betriebshaftpflichtversicherung. Anders als festangestellten Außenregulierern hätten ihm weder Aufträge vom Disponenten des Unternehmens zugewiesen werden können, noch sei er zu einem festen Auftragsvolumen oder Vertretung anderer Schadensregulierer verpflichtet gewesen.
Bedeutung eines zur Verfügung gestellten EDV-Systems
Allein die Tatsache, dass der Schadensregulierer das vom Unternehmen zur Verfügung gestellte EDV-Schadensbearbeitungssystem nutzte, rechtfertige entgegen der Ansicht der Rentenversicherung nicht den Schluss, dass er in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Dieses EDV-System stelle nur ein als branchenübliches Auftragsvermittlungsportal dar, mit dem die Aufträge des Unternehmens hätten sichtbar gemacht und die Schadensfallbearbeitung auf elektronischem Wege einheitlich und schnell gewährleistet werden sollen.
Hinweis: Sozialgericht Stuttgart, Urteil v. 17.7.2018, S 24 R 7188/16
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