Corona: Beitragsentlastung für Selbstständige

Grundlage für die Beitragsberechnung bei freiwillig versicherten Selbstständigen ist der aktuelle Einkommensteuerbescheid. Auf seiner Basis werden die Beiträge zukunftsbezogen bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt. Hat sich wegen der Beschränkungen aufgrund der Coronavirus Pandemie die Einkommenssituation geändert, kann eine Beitragssenkung in Frage kommen.

Die aktuell von den freiwillig versicherten Selbstständigen zu zahlenden Beiträge basieren auf einer vorläufigen Beitragsfestsetzung. Grundlage dafür ist grundsätzlich der zuletzt ausgestellte Einkommenssteuerbescheid des Betroffenen. Dabei wird es sich aktuell regelmäßig um die Einkommensverhältnisse der Kalenderjahre 2017 oder 2018 handeln. Sofern der später für 2020 ausgestellte Einkommensteuerbescheid ein geringeres als das zugrunde gelegte Einkommen aufweist, werden die Beiträge auf der Basis der tatsächlich erzielten Einnahmen neu berechnet. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

Bei einer erheblichen Veränderung der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Einnahmesituation kann das freiwillige Mitglied jedoch vorab eine Beitragssenkung beantragen.

Reduzierung des Arbeitseinkommens um 25 %

Voraussetzung für eine Beitragssenkung ist eine sogenannte unverhältnismäßige Belastung. Sie liegt vor, wenn das aktuelle Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel gegenüber dem zuletzt für die Beitragsberechnung festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist.

Corona-Soforthilfen gelten als zu berücksichtigende Einnahmen

Um die Auswirkungen der Corona-Krise für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe abzufedern, sind auf Bundes- und Landesebene zahlreiche Hilfsmaßnahmen vorgesehen. Insbesondere werden zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen verschiedene Kreditprogramme sowie einmalige Soforthilfen als Zuschüsse angeboten. Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme erfasst und gehört zu den erzielten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für das Kalenderjahr 2020. Gewährte Kredite stellen hingegen keine Einnahme in diesem Sinne dar.

Antrag für Beitragsermäßigung erforderlich

Die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt nur auf Antrag des freiwilligen Mitgliedes. Die Beitragsreduzierung kann nur zukunftsbezogen vorgenommen werden.

Beitragsermäßigung: Erforderliche Nachweise 

Kommt eine Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen.

Einstweilige Beitragsfestsetzung

Auch wenn eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, werden die neu ermittelten Beiträge einstweilig festgesetzt. Die einstweilige Beitragsfestsetzung erfolgt mit Beginn des auf die Antragstellung und Vorlage des Nachweises folgenden Monats.

Beispiel: Der Antrag auf Beitragsreduzierung wird mit den erforderlichen Nachweisen am 27.4.2020 bei der Krankenkasse gestellt. 

Ergebnis: Die einstweilige Beitragsfestsetzung aufgrund der unverhältnismäßigen Belastung erfolgt ab 1.5.2020.
Bei der späteren Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2020 werden die Beiträge für das gesamte Kalenderjahr 2020 auf der Basis des tatsächlich erzielten Einkommens neu berechnet. Differenzen zu den bisher gezahlten Beiträgen für das Kalenderjahr 2020 werden in beide Richtungen auszugleichen.
 

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