Betriebsprüfung: Keine regelmäßigen Prüfungen mehr zur UV

Die Zusammenlegung der Betriebsprüfungen in der Unfallversicherung mit der Rentenversicherung hat sich nicht durchgängig bewährt. Es liegen Vorschläge zu einem teilweisen Verzicht auf die UV-Prüfung auf dem Tisch.

Nach mehreren Jahren der Betriebsprüfung auch für die Unfallversicherung durch die Rentenversicherung ziehen die beteiligten Versicherungsträger ein kritisches Fazit. Danach scheint es nicht sinnvoll, eine flächendeckende Betriebsprüfung auf die gesetzliche Unfallversicherung (UV) zu übertragen, wie sie die Rentenversicherungsträger (RV-Träger) durchführen. Diese Erkenntnis beruht schlicht auf wirtschaftlichen Überlegungen.

Die meisten Prüfungen sind unwirtschaftlich

Eine nicht verbeitragte Sachzuwendung in Form eines Tankgutscheines in Höhe von 40 EUR beispielsweise führt zu einer Beitragsnachforderung zur UV in  Höhe von etwa 50 Cent. Andererseits wird dadurch ein Verwaltungsaufwand durch die Prüfung und entsprechende Bescheide in Höhe von rund 40 EUR verursacht - dies ist kaum zu rechtfertigen. Deutlich höhere – und wirtschaftliche - Beitragsnachforderungen ergeben sich in der Regel aus einer falschen Zuordnung der Entgeltsummen zu den Gefahrklassen. Das ist allerdings ein Prüffeld, dass allein die UV betrifft. Für die anderen SV-Zweige prüfen die RV-Träger schwerpunktmäßig die Beitragspflicht bzw. –freiheit der jeweiligen Entgeltzahlungen.

Verzicht auf Prüfung der UV bei vielen Unternehmen?

Die UV-Träger plädieren daher gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung dafür, sich von der generellen und flächendeckenden Prüfung allein durch die RV- Träger zu verabschieden. Vorgeschlagen wird stattdessen ein Verfahren, bei dem die Berufsgenossenschaften (BGen) den RV-Trägern Unternehmen benennen, bei denen die RV- Prüfung ohne Prüfauftrag für die UV durchgeführt werden kann. Das sind solche Betriebe, bei denen aufgrund der Erkenntnisse der BGen mit einer unwirtschaftlichen Prüfung zu rechnen ist. Die Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu allen anderen SV-Zweigen bleibt davon unberührt.

Zusätzliches Prüfrecht für die Berufsgenossenschaften

Auch können die RV-Träger trotzdem bei den benannten Betrieben Stichprobenprüfungen durchführen. Zusätzlich erhalten die BGen allerdings ein anlass- und ursachenbezogenes Prüfrecht bei auffälligen Sachverhalten. Dabei denken die BGen insbesondere an Fälle mit Eilbedürftigkeit wie bei Verdacht auf Schwarzarbeit.

BMAS will reagieren

Der Vorschlag zum Verzicht auf für die BGen unwirtschaftliche Prüfungen wurde inzwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Das Ministerium will die Anregungen aufgreifen und entsprechend im Gesetz reagieren. Unklar ist bislang, ob das  Ministerium dem Vorschlag der Versicherungsträger 1:1 folgt und welcher Zeitplan dahintersteht. Arbeitgeber können jedoch erwarten, dass mittelfristig (in welcher Form auch immer) der Aufwand für Betriebsprüfungen weiter sinken wird.