Beschäftigung im Privathaushalt: Mindestlöhne und Tarifverträge

Für Beschäftigte in Privathaushalten gelten generell die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für normale Arbeitsverhältnisse. Viele Arbeitgeber mit in ihrem Privathaushalt Angestellten sind sich dennoch unsicher.

Der Beschäftigte im Privathaushalt hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Daneben besteht gesetzlicher Kündigungsschutz, das Bundesurlaubsgesetz sowie das Mutterschutzgesetz sind anzuwenden.

Tarifrecht bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt

Das Grundgesetz garantiert die Tarifautonomie. Das bedeutet, dass die Lohngestaltung den Tarifparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) obliegt und der Tarifvertrag dann für beide Vertragsparteien verbindlich ist - und auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt.

Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist Tarifrecht nur dann anwendbar, wenn sowohl der Privathaushalt in seiner Funktion als Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied der jeweiligen Tarifvertragspartei sind. Zudem muss auch die ausgeübte Tätigkeit im Tarifvertrag geregelt sein.

Tarifvertragssituation bei haushaltsnahen Dienstleistungen 

In Deutschland existieren seit längerer Zeit Tarifverträge, die die Vergütungshöhe bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten verbindlich regeln. So schließen beispielsweise die Landesverbände des DHB-Netzwerk Haushalt e.V. mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) entsprechende Entgelttarifverträge ab.

Da jedoch meist weder Privathaushalt noch Haushaltshilfe Mitglied im jeweiligen Verband bzw. der Gewerkschaft sind, gelten diese Tarifverträge für die meisten Beschäftigungen in Privathaushalten nicht. 

Mindestlohn für Beschäftigungen in Privathaushalten? 

Es gibt bislang keine branchenübergreifende gesetzliche Regelung zu einem einheitlichen Mindestlohn. Jedoch werden Mindestlöhne in einzelnen Branchen per Erlass einer Rechtsverordnung durch das BMAS festgesetzt. Zurzeit gibt es in 12 Branchen festgesetzte Mindestlöhne. Für den Bereich der Beschäftigungen in Privathaushalten hat das BMAS jedoch bislang keinen Mindestlohn per Rechtsverordnung vorgeschrieben.

Sittenwidrig geringe Löhne sind verboten 

Gelten weder Tarifrecht noch Branchenmindestlöhne, regelt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Einhaltung einer Lohnuntergrenze. Die zulässige Lohnuntergrenze beträgt 2/3 des Tariflohns, der in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlt wird (BAG, Urteil v. 22.4.2009, 5 AZR 436/08).

Liegt der zwischen Privathaushalt und Haushaltshilfe vereinbarte Lohn darunter, ist dieser sittenwidrig gering. Die getroffene Vergütungsvereinbarung wäre in solchen Fällen nichtig.

Orientierungswerte

Als Vergleichsmaßstab können bei Arbeitsverhältnissen in Privathaushalten die Vergütungshöhen aus dem Entgelttarifvertrag zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten des Landesbezirks NRW (NGG) und den Landesverbänden Rheinland und Westfalen des DHB-Netzwerk Haushalt e.V. herangezogen werden können. 

In diesem Entgelttarifvertrag sind den jeweiligen Tätigkeiten im haushaltsnahen Bereich entsprechende Entgeltgruppen zugeordnet. Als Tätigkeiten werden hier beispielsweise Hilfe im Haushalt, Hilfe im Garten, Tätigkeiten zur Pflege und Instandhaltung/Hauswirtschafter/in und Kinderbetreuung genannt. Für die angegebenen Tätigkeiten sind je nach beruflicher Qualifikation Stundenlöhne von 8,82 EUR (ungelernt) bis 16,98 EUR (Meister der Hauswirtschaft) tariflich festgelegt. Der Stundenlohn für Hauswirtschafter/innen mit Berufsabschluss beträgt 10,26 EUR.

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Schlagworte zum Thema:  Haushaltsscheck, Mindestlohn, Tarifvertrag