Übernahme von Möbellagerkosten eines Wohnungslosen durch das Jobcenter
Nachdem der Kläger seine Wohnung verloren hatte, lagerte er ab September 2012 seine Möbel und persönlichen Gegenstände zu einer Miete von 223,72 EUR ein. Im April 2014 beantragte er bei einem Jobcenter die Übernahme dieser Kosten.
Wohnungsloser benötigt keinen Lagerraum
Das Jobcenter lehnte es ab, die Miete für die Einlagerung als sogenannte Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. In der Rechtsprechung sei es zwar anerkannt, dass ausnahmsweise Kosten für zusätzlichen Lagerraum übernommen werden können. Dies sei der Fall wenn eine Wohnung so klein ist, dass der Lagerraum für eine angemessene Unterbringung persönlicher Gegenstände erforderlich ist. Der Kläger habe jedoch überhaupt keine Wohnung und brauche den Lagerraum nicht zusätzlich. Letzterer sei daher hier keine Unterkunft im Sinne des Gesetzes.
Hiergegen wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Mainz. Er machte unter anderem geltend, dass bei ihm der Sonderfall vorliege, dass nur die Lagerkosten und keine Kosten für eine Wohnung anfielen, da er obdachlos sei. Er habe auch besondere Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden.
Außergewöhnliche Lebenssituation kann zu besonderem Bedarf führen
Das Gericht hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Es führte jedoch zur Begründung aus, dass dem Jobcenter zwar zuzustimmen sei, dass durch die Übernahme der Einlagerungskosten unter keinem Gesichtspunkt das Grundbedürfnis des Klägers auf eine angemessene Unterkunft befriedigt werden könne. Auch seien Kosten für Möbel und deren Instandhaltung an sich in der Regelleistung als Bedarf enthalten. Mittlerweile erkenne das Gesetz aber an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die zum Beispiel durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Dies gelte grundsätzlich auch für die hier streitigen Lagerungskosten.
Ein solcher Mehrbedarf bestehe aber nur, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten.
Keine Übernahme der Lagerkosten
Im konkreten Fall bestanden nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich monatlich die Miete in Höhe von 223,72 EUR schuldete. Zudem habe er durch den Verkauf von Möbeln einen Teil der Schulden tilgen können. Es wäre ihm auch zumutbar und möglich gewesen, weitere Möbel, wie z. B. eine nach eigenen Angaben hochwertige Küche, zu verkaufen und auf diesem Wege die Miete für die Einlagerung zu bestreiten und zu minimieren. Daher könne letztlich keine Übernahme der Lagerkosten erfolgen.
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
339
-
Bundeskabinett beschließt Reform der Grundsicherung und Ende des Bürgergelds
317
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1161
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
86
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
78
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
56
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
54
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
47
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
42
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
39
-
Koalition verteidigt Bürgergeld-Reform trotz heftiger Kritik
16.01.2026
-
Entwicklung der Widerspruchs- und Klagezahlen in Jobcentern 2025
13.01.2026
-
Kindergeld-Erhöhung ab Januar 2026
08.12.2025
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
04.12.2025
-
Bundesregierung plant Neuregelung der Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
27.11.2025
-
Keine Erstattung von Räumungsklagekosten durch Sozialhilfeträger
08.10.2025
-
Kabinett verabschiedet SGB VI-Anpassungsgesetz
05.09.2025
-
Drei Millionen Arbeitslose: Höchststand seit über zehn Jahren erreicht
04.09.2025
-
Kliniken zunehmend in finanzieller Schieflage
03.09.2025
-
Bürgergeld: Strengere Konsequenzen bei versäumten Terminen
18.06.2025