Erbschaft für Nachtclubtänzerin ausgegeben - Keine Rückzahlung von ALG II
Der Fall:
Der 1955 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 2009 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlassbedingten Ausgaben) gut 16.000 EUR und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt. Den Betrag wendete er eigenen Angaben zufolge u. a. einer Nachtclubtänzerin zu und gab es für das „Knüpfen von Beziehungen“ aus. Im Dezember 2009 beantragte der inzwischen wieder mittellose Kläger erneut SGB II-Leistungen, welche ihm das Heilbronner Jobcenter fortlaufend bewilligte.
Jobcenter erließ im Oktober 2011 folgenden Bescheid:
„Sie haben nach den vorliegenden Unterlagen Ihr Einkommen oder Vermögen vermindert. Aus den vorliegenden Unterlagen ist kein wichtiger Grund für Ihr Verhalten erkennbar. (…) Sie haben grob fahrlässig gehandelt. Sie sind deshalb zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. (…) Da der Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen Sie jedoch künftig nach dem SGB II bzw. SGB XII abhängig machen würde, ist von der Rückzahlung (...) abzusehen. Ich weise Sie daraufhin, dass der Verzicht auf die Rückzahlung unverzüglich widerrufen wird, sobald sich Ihre finanziellen Voraussetzungen (..) ändern.“
Das Urteil:
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das SG Heilbronn hat den Bescheid aufgehoben. Er sei nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich, weil auch nach mehrmaligem Lesen nicht verständlich sei, was das Jobcenter habe entscheiden wollen. So solle der Kläger einerseits „zum Ersatz verpflichtet“ werden, andererseits werde aber von der Rückzahlung „abgesehen“ bzw. hierauf „verzichtet“.
Verhalten nicht sozialwidrig
Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Kläger stehe ein Vermögensfreibetrag von knapp 9.000 EUR zu (sog. „Schonvermögen“). Diesen Betrag hätte der Kläger sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können. Ein Ausgeben dieses Betrages könne daher nicht sozialwidrig sein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in den 9 Monaten vom Erhalt der Erbschaft bis zum erneuten Bezug von „Hartz IV“ mindestens notwendige Ausgaben in Höhe von 8.000 EUR hatte (monatlich rund 400€ Miete, knapp 140€ Krankenversicherungsbeitrag und 359€ sonstige Lebenshaltungskosten bei Ansatz des seinerzeitigen Regelsatzes).
(SG Heilbronn, Urteil v. 24.7.2014, S 9 AS 217/12 K - nicht rechtskräftig)
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