Sozialhilfe zahlt keine Fahrtkosten zum Friedhof

Ein 72-Jähriger hatte für Fahrtkosten zum Grab der Eltern Leistungen der Altenhilfe beantragt. Ältere Menschen beschäftigen sich selbst mit dem näher rückenden Tod. Daher sei es wichtig, sich mit den Gräbern von Angehörigen zu konfrontieren. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab.
Das Hessische Landesozialgericht (LSG) bestätigte am 8.3.2013 (L 9 SO 52/10) die Entscheidung des Sozialamts. Ältere Sozialhilfeempfänger erhalten keine zusätzliche Finanzhilfe für den Besuch des Elterngrabs.
Altenhilfe soll Vereinsamung vermeiden
Die gesetzlich geregelte Altenhilfe solle der Vereinsamung von älteren Sozialhilfeempfängern entgegen wirken. Da der 72-Jährige jedoch mit seiner Ehefrau zusammenlebe, bestünde diese Gefahr nicht. Die Besuchshilfe sei für den Besuch lebender Personen und nicht eines Familiengrabes gedacht. Das kulturelle Existenzminimum werde durch den Regelsatz bereits abgedeckt
Besuch des Elterngrabs ist kein altersbedingter Bedarf
Die Altenhilfe umfasst insbesondere Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichten. Diese Regelung sei zwar nicht abschließend, jedoch müsse der im Rahmen der Altenhilfe geltend gemachte Bedarf aber altersbedingt sein. Hiervon sei bei Fahrtkosten für den Besuch des Elterngrabes nicht auszugehen, da diese Kosten auch jungen Menschen mit bereits verstorbenen Eltern entstünden.
Andenken an Verstorbene ist unabhängig vom Alter
Es sei nicht belegt, dass sich mit zunehmendem Alter das Bedürfnis verstärke, das Grab der Eltern zu besuchen. Wichtiger für dieses Bedürfnis seien altersunabhängigen Faktoren wie Religion und Einstellung zum geeigneten Andenken an verstorbene Angehörige.
Gegen das Urteil des LSG wurde keine Revision zugelassen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 71 Abs. 1 SGB XII: Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
§ 71 Abs. 2 SGB XII: Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht: …6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.
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