Häusliche Krankenpflege kann Klinikbehandlung vermeiden

Wer krank ist, fühlt sich daheim oft besser aufgehoben. Doch was, wenn er sich wegen seiner Erkrankung nicht selbst versorgen kann? Wer nicht "so krank" ist, dass er stationär im Krankenhaus bleiben muss, kann Häusliche Krankenpflege beanspruchen.

Das Thema Pflege betrifft nicht nur alte Menschen. Auch junge Menschen sind z. B. nach einem Armbruch auf Hilfe beim Waschen oder Essen angewiesen. Wenn sie so früh aus dem Krankenhaus entlassen werden, dass sie sich noch nicht selbst versorgen können, oder wenn nur so eine medizinische Behandlung gesichert werden kann, können sie Häusliche Krankenpflege beanspruchen. Zuständig dafür ist die Krankenkasse.

Häusliche Krankenpflege als Krankenhausvermeidungspflege

Sie wird bezahlt, wenn eine Krankenhausbehandlung nötig ist, aber nicht möglich ist oder abgelehnt wird. «Es kann vorkommen, dass ein Versicherter einen Krankenhausaufenthalt ablehnt, wenn er in seiner letzten Lebensphase ist und zu Hause sterben möchte. Hier würde sich Häusliche Krankenpflege anbieten», erklärt Ann Marini, Sprecherin beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Berlin.
Die Häusliche Krankenpflege kommt auch infrage, wenn dadurch der Krankenhausaufenthalt verkürzt werden kann.

Leistungsinhalte

Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst die Grundpflege, die Behandlungssicherungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistungen erbringen ambulanten Pflegediensten. Die Pflegekräfte helfen beim Waschen, Anziehen, Verbandwechsel, geben Spritzen und Medikamente, kochen, putzen und kaufen ein.

Wichtiges Kriterium: Kann niemand anders die Leistung erbringen?

Voraussetzung ist immer, dass keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Außerdem muss eine ärztliche Verordnung vorliegen. «Der Krankenhausarzt kann die Häusliche Krankenpflege für bis zu 3 Tage verordnen», erklärt Thorsten Mittag von der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege in Berlin. Für das Folgerezept ist der Hausarzt zuständig. Er kann die Krankenhausvermeidungspflege maximal für 28 Tage verschreiben.

Verordnung und Genehmigung erforderlich

Die Krankenkasse muss die vom Arzt verordnete Häusliche Krankenpflege genehmigen, bevor der Pflegedienst abrechnen kann. Leider gehen viele Patienten davon aus, dass die Krankenkasse beim Vorliegen einer Verordnung automatisch zahlt. Das ist aber nicht immer der Fall, da die Kasse die Kostenübernahme ablehnen oder auch verkürzt genehmigen kann.

Kostenübernahme

Häufig kümmern sich Pflegedienste um die Genehmigung, während sie bereits pflegen. Denn meist wird die Pflege sofort benötig. Die Krankenkasse tragen die tatsächlich anfallenden Kosten, auch rückwirkend. Der Patient muss allerdings für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr 10 % der Kosten selbst zahlen. Für jede Verordnung fallen 10 EUR an.

Sonderform: Behandlungssicherungspflege

Ihr Ziel ist es, die ärztliche Behandlung z. B. durch Verbände wechseln, Spritzen geben oder Katheter legen zu unterstützen. Behandlungssicherungspflege kann vom Arzt über Jahre hinweg verschrieben werden, wenn sie medizinisch notwendig ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernimmt. Von Angehörigen wird ggf. verlangt, Spritzen zu setzen und Medikamente zu geben, wenn sie dazu geeignet und die Aufgaben zumutbar sind.

Wer seine Ablehnung gut begründet, kann trotzdem um die Behandlungssicherungspflege herumkommen. «Man kann zum Beispiel sagen, dass man es einfach nicht über sich bringt, dem Partner eine Spritze zu geben», sagt Speck. Braucht der Angehörige auch Hilfe bei anderen Tätigkeiten, lasse sich die Ablehnung mit der hohen Belastung durch die Pflege begründen. Die Kassen prüfen im Einzelfall, ob sie die Ablehnung akzeptieren.

dpa
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