Zusammenfassung

 
Begriff

Häufiger Streitpunkt innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Eigentumszuordnung der Verbrauchszähler innerhalb der Wohnungseigentumsanlage. Im Schadensfall stellt sich nämlich regelmäßig die Frage, wer denn für die Erhaltungskosten aufzukommen hat. Im Hinblick auf eine gerechte – verbrausabhängige – Verteilung gerade der Kaltwasserkosten in den Bestandsimmobilien haben Wasseruhren eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Verwalter müssen darüber hinaus stets prüfen, ob die vorhandenen Messeinrichtungen den Maßgaben des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- Eichverordnung gerecht werden. Die Verwendung von Messwerten ungeeichter Zähler ist jedenfalls auch im Bereich des Wohnungseigentums verboten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

LG Dortmund, Beschluss v. 8.6.2018, 17 S 33/18: Die Möglichkeit, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen besteht nicht, wenn Wärmemengenzähler und nicht Heizkostenverteiler verbaut sind.

VG Köln, Beschluss v. 26.11.2014, 1 L 1593/14: Die Bestimmungen der Eichordnung und des Eichgesetzes verbieten die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf ungeeichte Messgeräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr. Die Ermittlung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt einen geschäftlichen Verkehr im Sinne des Eichgesetzes dar und kann insoweit von der zuständigen Behörde untersagt werden.

BGH, Beschluss v. 25.9.2003, V ZB 21/03: Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Erfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es sich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine bauliche Veränderung. Die Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung getroffen ist. Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluss ein Verteilungsschlüssel geregelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer Entscheidung aber einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen.

1 Eigentumszuordnung

Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Die entscheidende Frage, ob eine Sache zum gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist dabei nach ihrer Art, Funktion und ihrer Bedeutung für die Eigentümergemeinschaft zu beurteilen.

Ob Verbrauchszähler dem Sondereigentum oder aber dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind, ist immer noch nicht eindeutig geklärt. Vom Grundsatz her sind zunächst Zähler und sonstige Messeinrichtungen dann Sondereigentum, wenn sie sich in einer Sondereigentumseinheit befinden und nur dieser dienen.

Allerdings ist gerade bei Verbrauchszählern zu berücksichtigen, dass diese in erster Linie der Kostenverteilung dienen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gerade die Heizkosten und die Kosten des Warmwasserverbrauchs nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung zwingend nach Verbrauch zu verteilen sind. Insoweit sind Heizungs- und Thermostatventile an den Heizungen, die zur Erfassung des Verbrauchs dienen, Gemeinschaftseigentum. Allerdings hat hier die Rechtsprechung des BGH für einige Verwirrung gesorgt. Heizkörper und die Ventile sollen durch Vereinbarung nämlich dem Sondereigentum zugeordnet werden können.[1]

Hieraus könnte geschlossen werden, dass Heizkörper und Heizkörperventile ohnehin im Sondereigentum stehen. Wie nämlich der BGH in einer späteren Entscheidung klar gestellt hat, können zwar Gegenstände des Sondereigentums zu Gemeinschaftseigentum erklärt werden, niemals jedoch Gegenstände oder Bereiche des Gemeinschaftseigentums zu Sondereigentum.[2]

In erster Linie wird zu berücksichtigen sein, dass Einrichtungen wie Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler oder Wasseruhren, einen so engen Zusammenhang zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Versorgungseinrichtungen aufweisen, weil sie der verbrauchabhängigen Kostenverteilung dienen, so dass sie nach einer vorsichtig als herrschend zu betrachtend...

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