Alexander C. Blankenstein
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt den Inhalt der Versammlungsniederschrift nur insoweit, als die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse in die Niederschrift aufzunehmen sind. Stets ist freilich zu prüfen, ob die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung bestimmte Vorgaben für die Versammlungsniederschrift enthält.
4.1 Ablauf- oder Beschlussprotokoll
Enthalten Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Vorgaben, gilt die gesetzliche Regelung und somit auch der Grundsatz, dass der Verwalter grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung, ob er die Niederschrift als Ablaufprotokoll erstellt oder lediglich als Ergebnis- bzw. Beschlussprotokoll.
Bei der Fassung der Niederschrift als Ablaufprotokoll wird der gesamte Verlauf der Eigentümerversammlung in der zeitlichen Abfolge wiedergegeben, einschließlich des Inhalts von Wortbeiträgen und Diskussionen der Versammlungsteilnehmer. Neben dem Problem, dass das Protokoll wegen der Vielzahl von Wortbeiträgen unvollständig werden könnte, läuft der Verfasser Gefahr, bei möglichst wortgetreuer Wiedergabe auch ggf. beleidigende Äußerungen zu protokollieren, die in der Versammlungsniederschrift nicht enthalten sein sollten. Darüber hinaus dürfte ein Ablaufprotokoll einen größeren Arbeitsaufwand erfordern, als ein reines Ergebnisprotokoll.
Bei der Fassung der Versammlungsniederschrift als Ergebnisprotokoll, werden letztlich nur die Beschlussgegenstände mit ggf. beschlusserläuternden Hinweisen des Versammlungsleiters sowie der Wortlaut der zur Beschlussfassung stehenden Regelungen mit dem positiven bzw. negativen Beschlussergebnis protokolliert. Daneben werden bestimmte Gegenstände, die zwar nicht zur Beschlussfassung geführt haben, aber dennoch von Bedeutung für die Gemeinschaft sind, meist unter dem TOP "Verschiedenes" oder "Sonstiges" wiedergegebe...