Ist bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein gerichtliches Unterhaltsverfahren anhängig, so wird dieses nach § 112 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen, da es dem Schuldner mit Eröffnung des Verfahrens gem. § 80 InsO an der Verfügungsbefugnis fehlt und seine erteilten Verfahrensvollmachten erloschen sind.[1] Das Schicksal des gerichtlichen Verfahrens liegt dann in den Händen des Insolvenzverwalters, da dieser gem. §§ 85, 86 InsO entscheiden kann, ob er das Verfahren fortführt oder nicht.
Streitig ist, ob auch ein bei Eröffnung des Verfahrens rechtshängiges gerichtliches Verfahren über den Unterhalt gem. § 112 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen wird. Nach der h.M. ist dies nicht der Fall, da hier zwischen dem rückständigen und zukünftigen Unterhalt zu unterscheiden ist. Maßgebend für diese Ansicht ist, dass die Unterbrechung auch den künftigen Unterhalt, der keine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO darstellt, betrifft.[2] Es kann letztlich den Unterhaltsgläubiger die Insolvenz des Schuldners nicht dahingehend benachteiligen, dass auch die gerichtliche Geltendmachung von zukünftigem Unterhalt versagt ist. Aus diesem Grunde ist das Verfahren über den künftigen Unterhalt abzutrennen, so dass das Verfahren über den rückständigen Unterhalt nach § 112 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen wird und in dem Verfahren über den zukünftigen Unterhalt entschieden werden kann.[3] Die gegenteilige Ansicht verlangt auch eine Unterbrechung des gesamten Verfahrens, wenn nur Teile des Streitgegenstandes die Masse betreffen.[4]
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