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OLG Celle Urteil vom 08.11.2002 - 15 UF 105/02

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Leitsatz (amtlich)

›Der Rechtsstreit wird durch ein Insolvenzverfahren nicht gemäß § 240 ZPO hinsichtlich der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Unterhaltsansprüche unterbrochen, da der nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850, 850c ZPO pfändungsfreie Neuerwerb des Unterhaltsschuldners nicht Teil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO ist.‹

 

Verfahrensgang

AG Hildesheim (Entscheidung vom 11.04.2002; Aktenzeichen 39 F 39285/01)

 

Gründe

Die Berufung ist teilweise begründet.

Nach der Abtrennung des Rechtsstreits, soweit Unterhaltsansprüche für die Zeit von Februar bis September 2002 infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten betroffen sind, ist über den Unterhalt der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2002 zu entscheiden.

Der Rechtsstreit ist nicht nach § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt unterbrochen. Grundsätzlich führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung erfasst nach der Rechtsprechung des BGH den Rechtsstreit insgesamt (ebenso Zöller-Greger, 23. Aufl., Rdn. 8 zu § 240; MünchKomm - ZPO - Feiber Rdn. 19 zu § 240; Thomas/Putzo, 24 Aufl., Rdn. 4 zu § 240) und damit auch insoweit, als "die konkursfreie Rechtsstellung des Beklagten betroffen ist" (NJW 1966, 51; keine Unterbrechung im Fall der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsverbot gegen den Schuldner OLG Celle, OLG Report 2002, 258).

Gegenstand des Rechtsstreits muss ein Teil der Insolvenzmasse sein. Das Insolvenzverfahren erfasst nach § 35 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Von der Insolvenz...

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