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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.09.2013 - 3 WF 97/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenvorschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Aus der Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB und aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf § 1360a Abs. 4 BGB ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verwirken kann. Hat der andere Ehegatte den Verwirkungseinwand im Unterhaltsverfahren erhoben und ist anzunehmen, dass er diesen Einwand auch dem Vorschussanspruch entgegensetzen würde, kann von einer alsbaldigen Realisierbarkeit dieses Anspruchs nicht ausgegangen werden.

 

Normenkette

ZPO § 115

 

Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Beschluss vom 12.04.2013; Aktenzeichen 31 F 8/13)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in B. zu den Bedingungen einer in D. niedergelassenen Rechtsanwältin ratenfrei bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen. Denn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung auch nur teilweise allein aufzubringen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115 ZPO.

1. Das AG ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zwar über kein einzusetzendes Einkommen, jedoch über Vermögen in Form eines einzusetzenden Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss verfüge. Dies trifft hier aber nicht zu.

Nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe entweder gem. § 76 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG entspreche...

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