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OLG Koblenz Urteil vom 15.05.2002 - 9 UF 440/01

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Normenkette

InsO § 38

 

Verfahrensgang

AG Trier (Aktenzeichen 9 F 34/01)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senates vom 23.1.2001 wird teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Trier vom 30.5.2001 für die Zeit ab 1.4.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, ab 1.4.2002 monatlich, zahlbar jeweils zum 1. des Monats im Voraus, folgenden Unterhalt an die Klägerin zu zahlen:

a. für das Kind O., geboren am … 231 EUR,

b. für das Kind J., geboren am … 218,50 EUR,

c. Trennungsunterhalt i.H.v. 208 EUR.

Die weitergehende Klage für die Zeit ab April 2002 wird abgewiesen.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung für diesen Zeitraum zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den Bestand des Versäumnisurteils i.Ü. und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 750 EUR monatlich (je 250 EUR für jeden Unterhaltsgläubiger), wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die nicht berufstätige Klägerin begehrt vom Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt für zwei bei ihr lebende, im Juli 1991 geborene gemeinsame Kinder. Bei dem Beklagten leben zwei 1984 geborene, von ihm adoptierte Töchter der Klägerin. Er ist Zivilangestellter der Bundeswehr. Daneben betrieb er seit 1989 ein Telekommunikationsunternehmen, zusätzlich war er – jedenfalls bis zur Trennung Anfang 2001 – als Zeitungsausträger tätig. Er hat hohe Darlehensverbindlichkeiten abzutragen.

Das FamG hat der Klage für die Zeit ab Januar 2001 im Wesentlichen entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der S...

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