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OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.03.2006 - 2 UF 209/05

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Leitsatz (amtlich)

1. In der Regel kann die streitige Frage offen bleiben, ob bei einem rückständigen und zukünftigen Unterhalt betreffenden Verfahren infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gem. § 240 ZPO das ganze Verfahren - also auch soweit es die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft - unterbrochen ist. Da ein Kläger nach § 86 InsO sogar bestimmte Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, wieder aufnehmen kann, kann er erst recht das Verfahren aufnehmen, soweit es - wie etwa bzgl. der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Unterhaltsansprüche - keine Insolvenzforderungen betrifft (Fortführung von BGH NJW 1966, 51).

2. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO kommt dann in solchen Fällen bzgl. des wieder aufgenommenen Verfahrensteils in der Regel wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil nicht in Betracht. Es erscheint allerdings angemessen, das Verfahren hinsichtlich der vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche gem. § 145 ZPO abzutrennen (Fortführung von BGH NJW 2003, 2386, 2387).

 

Normenkette

ZPO §§ 145, 240, 250, 301

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Trennungsunterhalt in Anspruch.

Die Parteien sind seit Mai 2000 getrennt lebende Eheleute. Hinsichtlich des Trennungsunterhaltes schlossen sie am 26.3.2002 vor dem AG Karlsruhe einen Vergleich, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin ab 1.4.2002 monatlich 103 EUR Trennungsunterhalt zu zahlen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Abänderung des Vergleichs für die Zeit ab Oktober 2002 in Anspruch. In der Berufungsinstanz (während der Berufungserwiderungsfrist) wurde durch Beschluss des AG Karlsruhe am 22.11.2005 über das Vermögen...

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