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Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Sozialversicherung)

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bezieher von Grundsicherungsgeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind teilweise in der Sozialversicherung abgesichert. Dies umfasst die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Grundsicherungsgeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Die Zuordnung zur privaten Krankenversicherung bestimmen die § 5 Abs. 5a SGB V und § 193 Abs. 3 VVG.

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a i. V. m. Satz 1 SGB XI, für Mitglieder der privaten Pflegeversicherung aus § 110 SGB XI.

Die Anerkennung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung resultiert aus § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Wegeunfälle bei Erfüllung der Meldepflicht sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unfallversichert.

1 Kranken-/Pflegeversicherung

1.1 Gesetzlich Versicherte

Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst versicherungspflichtig, wenn sie vor dem Leistungsbezug zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ehegatten/Lebenspartner sind also selbst versichert. Für Kinder gilt dies ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

 
Wichtig

Familienversicherung nur für Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Die Familienversicherung für Angehörige erfasst nur Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (nicht erwerbsfähige Bezieher von Grundsicherungsgeld).

Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Fehlern. Entfällt aber beispielsweise der Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eines 16-jährigen Jugendlichen, weil ein Elternteil mittlerweile höheres zu berücksichtigen...

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