Arbeitgeberhaftung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Unternehmen sehen sich immer häufiger mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert. In Anspruch genommen wird meist zunächst der Arbeitgeber. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber beim handelnden Arbeitnehmer Regress nehmen kann.
Ausgangspunkt jeder Arbeitgeberhaftung ist der Eintritt eines dem Unternehmen zurechenbaren Schadens. Neben klassischen Vermögensschäden (materiellen Schäden) treten dabei zunehmend immaterielle Schäden in den Fokus, insbesondere im Datenschutz- und Antidiskriminierungsrecht. Der Schaden muss kausal durch die vom Unternehmen begangene Verletzungshandlung herbeigeführt worden sein. Dabei ist der Arbeitgeber für seine handelnden Mitarbeiter verantwortlich. Ihn trifft in solchen Fällen ein sogenanntes Organisations- oder Auswahl- beziehungsweise Überwachungsverschulden, weshalb er sich die Handlungen seiner Mitarbeitenden zurechnen lassen muss. Lediglich in Ausnahmefällen haften handelnde Mitarbeiter selbst oder können vom Unternehmen in Regress genommen werden.
Zunehmende Bedeutung: Haftung für Datenschutzverletzungen
Datenschutzverletzungen kommen im Arbeitsverhältnis immer häufiger vor. Dabei können Datenschutzverstöße durch alltägliche betriebliche Vorgänge entstehen, etwa beim Umgang ...
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