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Zulagen / 7.5.2 Pflegezulagen

Jutta Schwerdle
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Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschn. XI., Ziffer 1, Teil B der Entgeltordnung VKA erhalten Pflegefachkräfte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9 eine monatliche Zulage i. H. v. 46,02 EUR, wenn und solange sie die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend ausüben z. B. bei

  1. Patienten mit schweren Infektionskrankheiten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder -stationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden.

Nachfolgend werden die für die Festsetzung der Pflegezulagen in Heimen bedeutsamen Entscheidungen des BAG, bspw. zur Zulage für Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, dargestellt.

 
Wichtig

Nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim löst den Anspruch auf die Geriatriezulage aus. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr, dass die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen.[1] Sinn und Zweck der Geriatriezulage besteht in der Kompensation der Erschwernis, die in der Doppelbelastung der Pflege von zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen entsteht. Pflegebedürftigkeit wegen chronischer Krankheit (z. B. Demenz) reicht aus. Es muss keine Pflegebedürftigkeit wegen einer Akutkrankheit vorliegen.

Allein die Pflegebedürftigkeit w...

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