Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschn. XI., Ziffer 1, Teil B der Entgeltordnung VKA erhalten Pflegefachkräfte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9 eine monatliche Zulage i. H. v. 46,02 EUR, wenn und solange sie die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend ausüben z. B. bei

  1. Patienten mit schweren Infektionskrankheiten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder -stationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden.

Nachfolgend werden die für die Festsetzung der Pflegezulagen in Heimen bedeutsamen Entscheidungen des BAG, bspw. zur Zulage für Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, dargestellt.

 
Wichtig

Nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim löst den Anspruch auf die Geriatriezulage aus. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr, dass die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen.[1] Sinn und Zweck der Geriatriezulage besteht in der Kompensation der Erschwernis, die in der Doppelbelastung der Pflege von zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen entsteht. Pflegebedürftigkeit wegen chronischer Krankheit (z. B. Demenz) reicht aus. Es muss keine Pflegebedürftigkeit wegen einer Akutkrankheit vorliegen.

Allein die Pflegebedürftigkeit wegen Alters oder Gebrechlichkeit reicht jedoch nicht aus. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell krankenpflegebedürftig sind, auch wenn dies häufig der Fall sein mag.

Das BAG hat dies in folgendem Fall mittlerweile ausdrücklich bestätigt:

Die Klägerin arbeitet seit dem 1.10.2008 als examinierte Altenpflegerin in einem Seniorenzentrum. Das Seniorenzentrum verfügt über 125 Langzeit- und 14 Kurzzeitpflegeplätze, die auf 5 Wohnbereiche verteilt sind. In den einzelnen Wohnbereichen sind 15 bis 27 Bewohner untergebracht zuzüglich der Kurzzeitpflegeplätze. Die Einrichtung verfolgt überwiegend den Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Alle Bewohner der Einrichtung sind pflegebedürftig im Sinne der ehemaligen Pflegestufen 1 bis 3 (mittlerweile Pflegegrade 1 bis 5) und leiden unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen und Inkontinenz. Die chronischen Dauererkrankungen werden gemäß ärztlicher Anordnung behandelt, soweit dies bei den einzelnen Bewohnern nötig ist. Alle Bewohner sind in ärztlicher Behandlung, die durch ihre jeweiligen Hausärzte durchgeführt wird. Die Klägerin ist als Pflegefachkraft im Nachtdienst tätig und führt überwiegend die sogenannte Grundpflege durch. Sie wird wohnbereichsübergreifend eingesetzt und betreut pro Schicht etwa 45 Bewohner. Zu ihren Tätigkeiten gehören Kontrollgänge, Kontrolle der Bettgitter, Bereitstellen und Leeren von Toilettenstühlen, Nachfüllen von Getränken, Kontrolle und Wechsel der Inkontinenzeinlagen, Intimpflege, Lagerung, Medikamentengabe, Richten der Bettwäsche, Hilfe beim Toilettengang u. a.

Die Arbeitnehmerin hat nach der Entscheidung des BAG Anspruch auf die Geriatriezulage.

Das BAG stellt zunächst fest, dass Heimbewohner in Alters- und Pflegeheimen i. d. R. aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang bedürfen. Diese Pflege wird als Altenpflege verstanden. Heimbewohner können auch erkranken. Sie bedürfen dann einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege, die durch den Krankheitszustand bedingt und durch diesen bestimmt wird. Die auf Heimbewohner bezogene Krankenpflege kann neben eine schon notwendig gewordene Altenpflege treten, zu dieser also hinzukommen. Dabei ist die Erfüllung des Tarifmerkmals "krank" nicht an ein behandlungsbedürftiges Akutereignis gebunden. Vielmehr reichen chronische Erkrankungen der Bewohner aus.

Bereits zuvor hatte das BAG mit Urteil vom 4.6.2003[2] entschieden, dass Pflegepersonen, die arbeitszeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege in einer Station eines Alten- und Pflegeheims leisten, in der überwiegend demente Personen leben, Anspruch auf die sog. Geriatriezulage haben.

In Alters- und Pflegeheimen, in denen "Kranke" im Sinne der tariflichen Zulagenregelung untergebracht sind, muss grundsätzlich eine ständ...

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