Nachfolgend gilt es, das Verhältnis von Urlaub und gesetzlichen Feiertagen zu beleuchten.
Feiertage sind (nur) die gesetzlich anerkannten Feiertage. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Feiertage handelt. Die kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich auch gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter den Feiertagsbegriff des § 3 BUrlG. Das Feiertagsrecht ist – mit Ausnahme des Tages der Deutschen Einheit am 3.10. – in den Ländergesetzen geregelt. Grundsätzlich ist für das Vorliegen eines Feiertags das Recht des Bundeslandes anzuwenden, in welchem der Beschäftigte seinen regelmäßigen Beschäftigungsort hat.
Nicht entscheidend ist, ob der Beschäftigte kurzfristig, beispielsweise im Rahmen einer Dienstreise oder einer Fortbildung, in einem anderen Bundesland tätig ist. Entscheidend ist auch in diesem Fall der regelmäßige Beschäftigungsort (BAG, Urteil v. 1.8.2024, 6 AZR 38/24).
Fällt in die Urlaubszeit ein Wochenfeiertag, besteht an diesem Tag von vornherein wegen des Feiertags keine Arbeitspflicht (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Daher kann der Arbeitnehmer an diesem Tag auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden. Dieser Tag ist sonach grundsätzlich kein Urlaubstag. Denn ein Urlaubstag setzt voraus, dass der Beschäftigte an diesem Tag von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer erhält die Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Aus § 10 ArbZG ergibt sich, dass in einer Reihe von Ausnahmefällen auch an Feiertagen gearbeitet werden kann und muss. Entgegen der Grundregelung des § 3 Abs. 2 BUrlG handelt es sich bei einer derartigen Feiertagsarbeit um eine Arbeit an einem Werktag. Ist ein Beschäftigter sonach an einem Feiertag dienstplanmäßig zur Arbeit ei...