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Tendenzschutz / 2.1 Geistig-ideelle Zielsetzungen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Bernhard Steuerer
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Politischen Bestimmungen dienen Geschäftsstellen und Sekretariate von politischen Parteien, aber auch wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen (Wirtschaftsverbände).

Koalitionspolitischen Bestimmungen dienen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie deren Geschäftsstellen und Einrichtungen wie Bildungswerke, Forschungsinstitute etc.

Konfessionellen Bestimmungen dienende Betriebe sind kirchlich oder weltanschaulich ausgerichtete Einrichtungen, die rechtlich selbstständig sind und nicht schon unter die Bestimmung des § 118 Abs. 2 BetrVG fallen, z. B. Jugend-, Frauen-, Männer-, Familiengruppen, Missionsvereine.

Karitativen Bestimmungen dienen private Wohlfahrtseinrichtungen, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, Fürsorgeheime, Heime für Drogenabhängige, Behindertenwerkstätten (deren eigentlicher Zweck die Wiedereingliederung in das Berufs- und Erwerbsleben ist)[1], Berufsförderungswerkstätten, Dialyse-Zentren (soweit sie karitativen Zwecken dienen)[2], Bergwacht, Müttergenesungswerk, Altenheime.

Karitativ ist eine Tätigkeit,

  • die sich den sozialen Dienst am körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen freiwillig zum Ziel gesetzt hat,
  • die im Dienst Hilfsbedürftiger erfolgt,
  • die sich auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen ausgerichtet ist.

Das karitative Unternehmen darf nicht die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen. Andererseits muss die Hilfeleistung nicht unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt erfolgen. Damit sind kostendeckende Entgelte zulässig.

Karitative Einrichtungen der Kirchen (z. B. Einrichtungen des Diakonischen Werks oder der Caritas[3]) unterfallen, weil sie von § 118 Abs. 2 BetrVG erfasst sind und deshalb das Betriebsverfassungsgesetz überhaupt keine Anwendung findet, nicht dem Tendenzschutz.

So...

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