Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Nach ersten Planungen der Bundesregierung zur Einführung einer Pflegezeit im Jahr 2006 sollte der Anspruch auf Pflegezeit zunächst entstehen, wenn die/der Betroffene mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört. So kann bisher bereits der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG erst nach einer 6-monatigen Wartezeit geltend gemacht werden. Das PflegeZG sieht eine solche Wartezeit jedoch nicht vor.
Der besondere Kündigungsschutz für die Dauer der Pflegezeit sowie die sonstigen Freistellungstatbestände gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes schon während der 6-monatigen Wartezeit für das Einsetzen des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Hat ein Beschäftigter während der Probezeit Probleme mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes, so könnte er sich an einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen erinnern. Beansprucht ein Beschäftigter wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Pflegezeit, setzt mit der Geltendmachung – höchstens jedoch 12 Wochen vor deren Beginn – der besondere Kündigungsschutz ein. Eine Probezeitkündigung ist sodann nur noch in einem besonderen Fall mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig.
5.5.4.1 Kündigungsschutz von "arbeitnehmerähnlichen Personen"
Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst der Sonderkündigungsschutz alle anspruchsberechtigten "Beschäftigten" nach § 7 Abs. 1 PflegeZG, damit auch arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG).
Arbeitnehmerähnliche Personen sind selbstständig Tätige. Sie stehen nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Das Rechtsverhältnis ist vielmehr von der wirtschaftlichen Abhängigkeit gekennzeichnet. Eine arbeitnehmerähnliche Person wurde von der Rechtsprechung z. B. angenommen bei EDV-Kräften, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, Lehrern und Dozenten, freien Mi...