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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.3 Außertarifliche Angestellte

Dr. Dieter Bremecker
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Für außertarifliche Angestellte ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats weder durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG noch durch § 77 BetrVG ausgeschlossen, da diese nicht dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterliegen.

Der Betriebsrat kann für die AT-Angestellten Gehaltsgruppen bilden und ihre Wertigkeit zueinander festlegen.[109i] Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Vergütungsstruktur nach abstrakt generellen Kriterien regeln will.

Wie bei allen "freiwilligen" Zahlungen ist der Arbeitgeber auch bei übertariflichen Zulagen frei in der Entscheidung, ob er diese überhaupt zahlen will. Kann er sich mit dem Betriebsrat über die Verteilung der Zulagen nicht einigen, darf er durchaus von deren Gewährung gänzlich absehen. Der Betriebsrat kann nicht gegen seinen Willen die Einigungsstelle anrufen. Lässt der Arbeitgeber sich auf ein Einigungsstellenverfahren ein, ist er an den Spruch der Einigungsstelle über die Verteilung der Zulage zwar gebunden, kann anschließend von der Zahlung der Zulagen Abstand nehmen.

[109i] BAG, Urteil v. 28.09.1994 – 1 AZR 870/93.

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