3.4.3.1 Fehlerhafte Stufenzuordnung
In Einzelfällen kann es zu einer fehlerhaften Stufenzuordnung, z. B. durch eine falsche Zuordnung in eine Stufe, bei der Einstellung kommen. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber berechtigt ist, diese fehlerhafte Stufenzuordnung rückwirkend zu korrigieren.
Bei der Bewertung, ob eine "korrigierende Rückstufung" möglich ist, ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der ursprünglichen Stufenzuordnung um einen Akt der reinen Rechtsanwendung handelt oder die Stufenzuordnung auf einer zulässigen Ermessensentscheidung beruht. Sofern es sich bei der Stufenzuordnung um reine Rechtsanwendung gehandelt hat, ist eine korrigierende Rückstufung möglich, im Umfang einer Ermessensausübung ist eine einerseitige korrigierende Rückstufung dagegen nicht zulässig.
Um einen Akt der reinen Rechtsanwendung bei der Stufenzuordnung handelt es sich, wenn die Stufenzuordnung auf der Bewertung der einschlägigen Berufserfahrung beruht. Dies betrifft daher die Zuordnung in die Stufen 1 (1-jährige einschlägige Berufserfahrung) bis 3 (3-jährige einschlägige Berufserfahrung). Hat sich der Arbeitgeber also bei der Bewertung der einschlägigen Berufserfahrung geirrt und den Beschäftigten einer zu hohen Stufe zugeordnet, ist eine korrigierende Rückstufung zum Zeitpunkt der Einstellung des Beschäftigten möglich.
Mögliche Fehlerquellen, die einen Irrtum bei der Rechtsanwendung auslösen können, sind z. B. eine unzureichende oder falsche Darstellung der vorherigen Tätigkeiten und der hierdurch erworbenen Kenntnisse durch den Beschäftigten oder die Zugrundelegung falscher Vergleichsmaßstäbe durch den Arbeitgeber in der Weise, dass von ihm die Anforderungen der früheren Tätigkeit nicht korrekt mit den Anforderungen der neuen Tätigkeit verglichen werden.
Bei einer Stufenzuordnung oberhalb der ...