Im Geltungsbereich der VKA wird der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung nicht tarifvertraglich definiert. Die Beurteilung der Einschlägigkeit bisheriger Berufserfahrung hängt davon ab, ob die bisherige Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, welches auch für die neue Tätigkeit einzusetzen ist. Dem Arbeitgeber steht hierfür ein gewisser Beurteilungs- und Auslegungsspielraum zu, wobei die Grundsätze zur sachgerechten, willkür- und diskriminierungsfreien Entscheidung zu berücksichtigen sind.

Zu beachten ist, dass nicht schon die Ähnlichkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um von einer einschlägigen Berufserfahrung ausgehen zu können. Damit die Berufserfahrung als "einschlägig" angesehen werden kann, muss sie der Beschäftigte auf dem Niveau der geforderten Tätigkeit erworben haben. Dies ist der Fall, wenn mit der neuen Tätigkeit die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder die frühere und die darauffolgende Tätigkeit zumindest gleichartig sind. Eine Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat[1]. Dies bedeutet, dass Zeiten in niedriger bewerteten Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinn vermitteln können[2].

Darüber hinaus lässt sich dem Teilbegriff "Beruf" entnehmen, dass Ausbildungszeiten als Zeiten der Berufserfahrung ausscheiden. Grundsätzlich gilt jedoch ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 sowohl beim Bund als auch bei Arbeitgebern im Bereich der VKA als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung für den Praktikumsberuf (Protokollerklärung zu Abs. 2)

Im Übrigen spielt die Form von Beschäftigung (also Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit), in der die Berufserfahrung erworben wurde, für die Berücksichtigung keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Berufserfahrung in Vollzeit oder in Teilzeit erworben wurde. Bei der Einstellung von Beschäftigten, welche über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, ist hinsichtlich der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, dass grundsätzlich dennoch nur in Stufe 2 bzw. seit 1.1.2009 bei mindestens 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 3 einzustellen ist. Eine weitere Berücksichtigung der Berufserfahrung erfolgt grundsätzlich nicht, ebenso wenig eine Verkürzung der Stufenlaufzeit.

Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in welchen bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber mit vergleichbarer Tätigkeit bestanden hat und die Einstellung im unmittelbaren Anschluss an das vorangegangene Arbeitsverhältnis erfolgt. Aufgrund der Rechtsprechung des BAG vom 21.2.2013 (6 AZR 524/11) sind in diesen Fällen die Berufserfahrung, auch wenn sie weniger als 1 Jahr beträgt, und die Restzeiten auf die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TVöD anzurechnen. Während das LAG Hamm hierbei in analoger Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e) TVöD eine Unterbrechung von bis zu 1 Monat als unschädlich angesehen hat, geht das BAG davon aus, dass im Fall der Wiedereinstellung mit vergleichbarer Tätigkeit (sogenannte horizontale Wiedereinstellung) eine Unterbrechung von bis zu 6 Monaten unschädlich ist.

Die infolge der Rechtsprechung des BAG gebotene – vom Wortlaut des § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD – abweichende Auslegung ist auch im Fall von sogenannten horizontalen Wiedereinstellungen nach einer Befristung zu beachten. Lediglich in den Fällen, in welchen Beschäftigte bei Wiedereinstellung in einer höheren Entgeltgruppe (sogenannte vertikale Wiedereinstellung) eingruppiert sind, soll sich die Stufenzuordnung nach dem Wortlaut des § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD richten. Dies ist u. a. dadurch begründet, dass die in einem früheren Arbeitsverhältnis gewonnene Berufserfahrung nicht allein deshalb einschlägig ist, weil sie mit der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe erworben wurde[3]. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3.4.2.3.2 verwiesen.

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