Im Geltungsbereich der VKA wird der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung nicht tarifvertraglich definiert. Die Beurteilung der Einschlägigkeit bisheriger Berufserfahrung hängt davon ab, ob die bisherige Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, welches auch für die neue Tätigkeit einzusetzen ist. Dem Arbeitgeber steht hierfür ein gewisser Beurteilungs- und Auslegungsspielraum zu, wobei die Grundsätze zur sachgerechten, willkür- und diskriminierungsfreien Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Zu beachten ist, dass nicht schon die Ähnlichkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um von einer einschlägigen Berufserfahrung ausgehen zu können. Damit die Berufserfahrung als "einschlägig" angesehen werden kann, muss sie der Beschäftigte auf dem Niveau der geforderten Tätigkeit erworben haben. Dies ist der Fall, wenn mit der neuen Tätigkeit die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder die frühere und die darauffolgende Tätigkeit zumindest gleichartig sind. Eine Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat.
Während das BAG im Jahr 2013 noch davon ausging, dass Zeiten in niedriger bewerteten Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinn vermitteln können, hat es 2022 klargestellt, dass einschlägige Berufserfahrung auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden kann, wenn die höhere Bewertung der neuen Tätigkeit allein daraus resultiert, dass der Zeitanteil eines Arbeitsvorgangs gestiegen ist.
Steigert sich der zeitliche Anteil der Tätigkeiten, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9...