Bis zum 29.2.2016 musste bei der Einstellung von Beschäftigten zwischen den Entgeltgruppen 2 bis 8 und 9a bis 15 unterschieden werden, da bei Einstellungen ab Entgeltgruppe 9a und höher nur eine Zuordnung zur Stufe 1 möglich war. Lediglich, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund bestand und dieses nicht länger als 6 Monate (bzw. 12 Monate bei Wissenschaftlern ab EG 13) unterbrochen war, wurde einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (bisherige Protokollerklärung zu § 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 29.2.2016).
Mit der Neufassung des § 16 (Bund) TVöD ist unabhängig von der Entgeltgruppe darauf abzustellen, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Der Erwerb der einschlägigen Berufserfahrung ist nicht (mehr) auf ein unmittelbar vorangehendes Arbeitsverhältnis zum Bund beschränkt.
Der Begriff "einschlägige Berufserfahrung" ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD näher bestimmt. Danach gilt als einschlägig nur eine Berufserfahrung in der übertragenen (derselben) oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.
Das BAG hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Definition und deren Anwendung auseinandergesetzt. Die wesentlichen Aspekte aus den Urteilen sind:
- Grundlegende Anforderungen
Der Beschäftigte muss in der früheren Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die neue Tätigkeit erforderlich und prägend sind und ihm damit weiterhin zugutekommen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird, sondern auch dann, wenn sie gleichartig war und zwischen der früheren und der neuen Tätigkeit eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit besteht. In beiden Konstellationen ist eine Identität der Eingruppierung nicht er...