In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen wird als personenbezogene Anforderung eine bestimmte Vor-/Ausbildung verlangt. Häufig haben die Tarifvertragsparteien – mit Ausnahme der medizinischen Berufe – gleichzeitig eine Alternative zu der geforderten Ausbildung vereinbart: den sonstigen Beschäftigten. In der jeweiligen Eingruppierungsnorm heißt es:

"… sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

Beispiele hierfür:

Im Rahmen der redaktionellen Überarbeitung der Tätigkeitsmerkmale wurden die "sonstigen Beschäftigten" einheitlich unmittelbar nach den Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung aufgeführt. Gegenüber den früheren Regelungen in der Anlage 1a zum BAT/BAT-O haben sich hieraus keine materiellen Änderungen ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben das in Nr. 4 der Niederschriftserklärungen zur Anlage 1 des TV EntgO Bund klargestellt.

 
Praxis-Beispiel

Teil III, Abschn. 16.4

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die schwierige Texte in mindestens einer Sprachrichtung übersetzen.

Teil III, Abschn. 17

Entgeltgruppe 6

1. Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtinnen und -wirte sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Teil VI, Abschn. 2

Entgeltgruppe 10

1. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Arbeitsplanerinnen oder -planer, Fachleute für Zeitstudien oder Kalkulatorinnen oder Kalkulatoren.

Die Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" setzt kumulativ voraus

  • gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
  • Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
  • entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten.

Eine Gleichstellung erfordert das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Beschäftigten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Das BAG verlangt jedoch nicht ein Wissen und Können, wie es durch die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung erworben wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes. Es genügt nicht, dass der sonstige Beschäftigte nur in einem begrenzten Teilarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Beschäftigten mit der entsprechenden Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Ein derart eingegrenztes Teilgebiet belegt nur begrenzte Fähigkeiten und Erfahrungen. Dies ist nicht ausreichend. Zu fordern ist vielmehr eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein.[1]

 
Hinweis

In der Praxis wird überwiegend argumentiert mit Hinweis auf eine langjährige Beschäftigung. Dies ist für sich genommen nicht ausreichend.

Wichtig für gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ist insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit, die den Beschäftigten ähnlich vielfältig einsatzfähig macht wie einen Beschäftigten, der über die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung verfügt.

In der Praxis wird häufig aus dem Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit gefolgert, der Beschäftigte verfüge zwangsläufig auch über gleichwertige Fähigkeiten. Dies ist ein Trugschluss. Die Rechtsprechung des BAG ist deutlich restriktiver als die Anwendungspraxis im öffentlichen Dienst. Übt ein Beschäftigter eine "entsprechende Tätigkeit" aus, kann daraus lediglich geschlossen werden, dass der Beschäftigte befähigt ist, auf einem eng begrenzten Teilausschnitt aus der Aufgabenpalette eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten zu arbeiten.

Erst wenn darüber hinaus festgestellt wird, dass der Beschäftigte ebenso vielfältig einsatzfähig ist, wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter, können gleichwertige Fähigkeiten bejaht werden.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte mit der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin verfügt für sich allein selbst dann nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, we...

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