Das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung" ist in folgenden VergGr. vorgesehen :

 
Vergütungsordnung Vergütungsgruppe, Fallgruppe Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L III, 1a 50 % 5 Jahre IIa, 10
VkA III, 1a 50 % 5 Jahre II, 1e

Das in VergGr. III, Fgr. 1a angesprochene Maß der Verantwortung (erhebliches Herausheben aus der VergGr. IVa, Fgr. 1a bzw. 1b) kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden.

Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Angestellte, die

  • entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
  • besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben.

Bei dem Tätigkeitsmerkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" besteht nach Auffassung des BAG inhaltlich und nach der Tarifsystematik zwischen dem Merkmal für Verwaltungsangestellte und für technische Angestellte kein Unterschied.[1] Den Begriff der "besonderen Verantwortung" hat das BAG im Falle der Eingruppierungsklage eines technischen Prüfers näher erläutert. Es verneinte das besondere Maß an Verantwortung, weil "für jede der Projektphasen und das gesamte Bauobjekt, das der Angestellte zu prüfen hat", nicht er, sondern der zuständige Planer oder Bauleiter bei der Verwaltung die Hauptverantwortung trug und die Verantwortung des Klägers demgegenüber relativ eingeschränkt war.[2]

Das besondere Maß der Verantwortung kann jedoch nicht nur in Auswirkungen auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen, sondern sich auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben ergeben, soweit diese sich auf materielle und individuelle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter und die Allgemeinheit auswirken.[3]

Unter dem Begriff "Maß der Verantwortung" ist nach Auffassung des BAG die Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichen und Unterstellung unter einem Dezernenten unschädlich sein.[4]

Allgemeine Verantwortlichkeit, wie sie für jeden Angestellten des Öffentlichen Dienstes gilt, genügt jedoch nicht.[5]

 
Praxis-Beispiel
  • Verwaltungsleiter in Krankenhäusern, die bedeutsame Pflegesatzverhandlung mit damit verbundenen Sofortentscheidungen in Krankenhausbereichen wahrnehmen,
  • Amts- oder Sachgebietsleitung im Aufgabenbereich Bauordnung/Bauleitplanung mit der Leitungsaufgabe "Steuerung, Koordination und Kontrolle",
  • Sachgebiets- oder Abteilungsleiter Organisation beim Hauptamt mit der Aufgabe: Durchführung umfassender Organisationsuntersuchungen einschließlich Personalbedarfsmessung und Stellenbewertung.

In folgenden Fällen wurde VergGr. III bejaht:

  • bei einem Stadtplaner[6]
  • bei einem Leiter Fachbereich Bauwesen (Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik, Grünflächen, Sportplätze) bei Unterstellung von 6 Architekten/Ingenieuren, 11 Meistern/Technikern sowie 135 Arbeitern[7]
  • bei einem Hochbau-Ingenieur[8]
  • bei einem Bau-Ingenieur im Tiefbauamt[9].

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