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Eingruppierung (BAT) / 5.11 Maß der Verantwortung

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Das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung" ist in folgenden VergGr. vorgesehen :

 
Vergütungsordnung Vergütungsgruppe, Fallgruppe Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L III, 1a 50 % 5 Jahre IIa, 10
VkA III, 1a 50 % 5 Jahre II, 1e

Das in VergGr. III, Fgr. 1a angesprochene Maß der Verantwortung (erhebliches Herausheben aus der VergGr. IVa, Fgr. 1a bzw. 1b) kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden.

Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Angestellte, die

  • entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
  • besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben.

Bei dem Tätigkeitsmerkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" besteht nach Auffassung des BAG inhaltlich und nach der Tarifsystematik zwischen dem Merkmal für Verwaltungsangestellte und für technische Angestellte kein Unterschied.[1] Den Begriff der "besonderen Verantwortung" hat das BAG im Falle der Eingruppierungsklage eines technischen Prüfers näher erläutert. Es verneinte das besondere Maß an Verantwortung, weil "für jede der Projektphasen und das gesamte Bauobjekt, das der Angestellte zu prüfen hat", nicht er, sondern der zuständige Planer oder Bauleiter bei der Verwaltung die Hauptverantwortung trug und die Verantwortung des Klägers demgegenüber relativ eingeschränkt war.[2]

Das besondere Maß der Verantwortung kann jedoch nicht nur in Auswirkungen auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen, sondern sich auch aus der Schwierigkeit von einze...

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