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Arbeitskampf / 2.6 Erhaltungs- und Notstandsarbeiten

Gerd Benrath
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Erhaltungsarbeiten sind diejenigen Arbeiten, die erforderlich sind, um für die Dauer des Arbeitskampfs die sächlichen Betriebsmittel in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfs befunden haben. Hierzu gehören zum einen die Fortsetzung der Produktion (z. B. bei Hochöfen und chemischen Prozessen) und zum anderen auch Maßnahmen, um den endgültigen Verderb von Halb- oder Fertigprodukten zu verhindern.

Auch Arbeiten, zu denen der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, etwa des Gewerberechts, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z. B. Vermeidung unzulässiger Immissionen), verpflichtet ist, gehören hierzu. Im Bereich des öffentlichen Dienstes müsste sichergestellt werden, dass z. B. bei Verbrennungsanlagen und Klärwerken auch im Fall eines Arbeitskampfs die genannten Vorschriften eingehalten werden. Ebenso ist auf Mülldeponien die Sickerwasserbehandlung sicherzustellen, da bei fehlender Überwachung sonst irreparable Schäden an der Anlage und der Umwelt eintreten können.

Erhaltungsarbeiten dienen jedoch nicht dazu, die Fortführung des Betriebs mit arbeitswilligen Arbeitnehmern zu ermöglichen.[1]

Notstandsarbeiten sollen die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen.[2]

Streiks in Betrieben der Daseinsvorsorge sind zulässig.[3] Im Fall eines Streiks ist es hinzunehmen, dass unbeteiligte Bürger und auch öffentliche Institutionen nicht unerheblich vom Streik betroffen werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen durch einen Streik die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Staatssicherheit und die Volksgesundheit sowie Leben und Gesundheit einzelner Bürger nicht gefährdet werden. Die lebenswichtige Daseinsvorsorge, wie etwa die Versorgung mit Gas, Wasser u...

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