Arbeitsunfall durch komplette Entkleidung bei Polizeikontrolle

Der Sturz von der Bierbank, vom Müllwagen und an einer Pinkelrinne – all diese Vorfälle wurden als Arbeitsunfall geltend gemacht. Nun entschied das Hessische LSG im Fall einer Bahnangestellten, die sich bei einer Polizeikontrolle komplett entkleiden musste und psychisch krank wurde.

Eine 44-Jährige Mitarbeiterin der Bahn stand im Verdacht, während ihres Dienstes Wertgegenstände aus einem abgegebenen Gepäckstück entnommen zu haben. Daraufhin wurde sie von der Polizei durchsucht und musste sich hierfür vollständig entkleiden. Dies führte bei der Angestellten in der Folge zu einer psychischen Erkrankung. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, woraufhin die Frau Klage erhob.

Hessisches LSG: Arbeitsunfall wegen Zusammenhangs zur beruflichen Tätigkeit

Das Hessische Landessozialgericht urteilte, dass die Versicherung für den entstandenen Gesundheitsschaden aufkommen muss. Grund ist, dass die Frau ausschließlich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit kontrolliert wurde.

(Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 2.11.2017, L 3 U 70/14)

dpa
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