Beförderung von Beamten lässt versorgungsrechtliche Wartefrist von Neuem laufen

Die Bürgermeisterin einer Gemeinde in Brandenburg wurde nach ihrer Wahl für 8 Jahre zur Beamtin auf Zeit berufen. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nach 7 Jahren ihrer Amtszeit änderte sich die Einstufungsverordnung, was für die Bürgermeisterin die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 zur Folge hatte. Ein Jahr später, nach dem Ende ihrer achtjährigen Amtszeit, wurde sie nicht erneut zur Bürgermeisterin gewählt. Daher entschloss sie sich in den Ruhestand einzutreten. Bei der Bemessung ihres Ruhegehalts wurde von der Versorgungsbehörde jedoch nur die Besoldungsgruppe A 15 zugrunde gelegt. Das letzte Jahr könne nicht berücksichtigt werden, weil hinsichtlich der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 die Mindestverweildauer (sog. versorgungsrechtliche Wartefrist) von 2 Jahren nicht erfüllt sei.
Bundesverwaltungsgericht lässt keine Ausnahmen bei der Wartefrist zu
Die Bürgermeisterin klagte, blieb aber auf allen Ebenen erfolglos, zuletzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die Dienstbezüge ihres letzten Amtes in der Besoldungsgruppe B 2 habe die Klägerin laut BVerwG nicht mindestens 2 Jahre erhalten. Das Amt eines Beamten werde durch die Amtsbezeichnung, das zugewiesene Endgrundgehalt und die Laufbahnzugehörigkeit bestimmt. Mit dem Wechsel in die Besoldungsgruppe B 2 sei der Klägerin daher ein neues Amt verliehen worden. Hiervon macht das BVerwG auch dann keine Ausnahmen, wenn der Wechsel auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Dies schließe „Gefälligkeitsbeförderungen“ aus.
Hintergrund zur versorgungsrechtlichen Wartefrist
Aufgrund der Wartefrist werden nur diejenigen Dienstbezüge für die Festsetzung der Versorgungsbezüge herangezogen, welche ein Beamter vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens 2 Jahre erhalten hat. Maßgebend ist dabei, dass die Dienstbezüge desselben Amtes bezogen werden müssen, um diese Wartefrist auszulösen (BVerwG, Urteil v. 7.4.2017, 2 C 13.16).
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