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Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg / § 11 Anzeigepflicht der stationären Einrichtung

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(1) 1Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 10 erfüllt. 2Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende weitere Angaben enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

die Namen und die Anschriften des Trägers und der stationären Einrichtung,

 

3.

die Nutzungsart der stationären Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

 

4.

die Konzeption der stationären Einrichtung einschließlich der allgemeinen Leistungsbeschreibung mit dem vorgesehenen Leistungsangebot,

 

5.

die vorgesehene Zahl der Stellen der Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Funktionsbereich (Hauswirtschaft, soziale Betreuung und Pflege) sowie Qualifikationsniveau (Fachkräfte, sonstige Kräfte)[1] [Bis 28.07.2023: Beschäftigen],

 

6.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung; bei Pflegeeinrichtungen auch der als Pflegedienstleitung verantwortlichen Pflegefachkraft; bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auch, sofern vorhanden, der Fachbereichsleitung,

 

7.

bei Pflegeeinrichtungen den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Pflegesatzvereinbarung angestrebt wird,

 

8.

bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine Vereinbarung nach § 123 Absatz 1 SGB IX[2] [Bis 28.07.2023: § 75 Absatz 3 SGB XII] oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,

 

9.

die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39 a SGB V oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,

 

10.

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