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Krankenhausfinanzierungsgesetz / § 3 Anwendungsbereich

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1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

 

1. (weggefallen)

 

2.

Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,

 

3.

Polizeikrankenhäuser,

 

4.

Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.

2§ 28 bleibt unberührt. 3§ 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.[1]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.

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