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Krankenhausfinanzierungsgesetz / § 26f Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom

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(1) 1Zugelassene Krankenhäuser erhalten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zwei krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen und krankenhausindividuelle Erstattungsbeträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom. 2Der Bund stellt der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung:

 

1.

bis zum 17. Januar 2023 einen Betrag für das Jahr 2023 in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro und

 

2.

bis zum 29. Dezember 2023[2] [Bis 28.12.2023: 16. Januar 2024] einen Betrag für das Jahr 2024 in Höhe von bis zu weiteren 1,5 Milliarden Euro.

3Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, die im Jahr 2023 nicht an die Länder oder die benannten Krankenkassen gezahlt worden sind, stehen für Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2024 zur Verfügung.[3] [Bis 28.12.2023: Mittel, die für das Jahr 2023 nicht an die Länder oder an die benannten Krankenkassen gezahlt worden sind, stehen für Zahlungen im Jahr 2024 zur Verfügung.] 4Nach Abschluss der Zahlungen an die Länder und an die benannten Krankenkassen nach dieser Vorschrift nicht gezahlte Mittel werden an den Bund zurückgeführt.

 

(2) 1Für die Ermittlung der Höhe der ersten krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen bis zum 10. Januar 2023 die Anzahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung der gesetzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten und Intensivbetten an die für die Krankenhausplan...

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