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Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz / § 27 Häusliche Krankenpflege Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

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(1) 1Häusliche Krankenpflege umfasst

 

1.

Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

 

2.

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

 

3.

ambulante psychiatrische Krankenpflege und

 

4.

ambulante Palliativversorgung.

2Aufwendungen für eine nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Bescheinigung notwendigen häuslichen Krankenpflege sind beihilfefähig. 3Angemessen sind die Aufwendungen bis zur Höhe der von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen anerkannten Kosten. 4Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts erbracht wird, sowie Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.

 

(2) Wird die häusliche Krankenpflege im Sinne des Absatzes 1 durch Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

 

1.

Aufwendungen für Fahrtkosten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person,

 

2.

eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen; eine an die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder die Eltern der pflegebedürftigen Person gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

 

(3) 1Ist häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2

 

1.

bei schwerer Krankheit oder

 

2.

wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflege...

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