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Mindestlohn für Sonn- und Feiertagszuschläge

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig, sodass mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen sind, insoweit auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Sachverhalt

Die Klägerin ist in einem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.340,00 EUR. Darüber hinaus erhielt sie von Juli 2011 bis Oktober 2014 für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen Zuschlag von 2,00 EUR brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 erhielt die Klägerin unter der Bezeichnung "Lohn/Gehalt" monatlich 1.473,31 EUR brutto. Im Mai und Juni 2015 arbeitete sie insgesamt 48 Stunden an Sonn- und Feiertagen, erhielt hierfür jedoch, wie schon in den Vormonaten, keinen gesondert ausgewiesenen Zuschlag.

Sie klagte nun auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschläge. Sie begründete dies damit, dass sie diesen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung habe und die Zuschläge nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürften.

Dagegen brachte die Beklagte vor, dass die Klägerin seit Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn erhalte und damit auch der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge erfüllt sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der hier geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Sonn- und Feiertagszuschläge für die in den Monaten Mai und Juni 2015 geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei.

Das Gericht führte hierzu aus, dass die Klägerin für die streitgegenständlichen Monate Anspruch auf e...

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