Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 24.05.2017 - 5 AZR 431/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlohn. Sonn- und Feiertagszuschläge

Orientierungssatz

Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.

Normenkette

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 18.05.2016; Aktenzeichen 3 Sa 677/15)

ArbG Leipzig (Urteil vom 22.10.2015; Aktenzeichen 14 Ca 1175/15)

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 – 3 Sa 677/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs auf Sonn- und Feiertagszuschläge.

Die Klägerin ist seit dem 15. März 2008 in einem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbart ist eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden und ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.340,00 Euro. Außerdem erhielt die Klägerin von Juli 2011 bis Oktober 2014 für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen Zuschlag von 2,00 Euro brutto pro Stunde.

Die Beklagte zahlt der Klägerin seit Januar 2015 unter der Bezeichnung „Lohn/Gehalt” monatlich 1.473,31 Euro brutto. Im Mai und Juni 2015 arbeitete die Klägerin insgesamt 48 Stunden an Sonn- und Feiertagen. Einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag erhielt sie hierfür – wie schon in den Vormonaten -nicht.

Mit der am 19. März 2015 eingereichten Klage hat die Klägerin – soweit für die Revision von Belang – Sonn- und Feiertagszuschläge verlangt. Diese seien aufgrund betrieblicher Übung zu zahlen und dürften nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 96,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 64,00 Euro seit dem 1. Juni 2015 und aus 32,00 Euro seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klägerin erhalte seit Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn. Damit sei auch der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage – soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. Der Anspruch der Klägerin auf Sonn- und Feiertagszuschläge für die in den Monaten Mai und Juni 2015 geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Arbeitsvertraglich hat die Klägerin für die streitgegenständlichen Monate Anspruch auf ein Bruttogehalt von 1.340,00 Euro sowie aufgrund einer von der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellten betrieblichen Übung einen Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen in – rechnerisch unstreitiger – Höhe von 64,00 Euro brutto für Mai 2015 und 32,00 Euro brutto für Juni 2015. Mit der Zahlung von jeweils 1.473,31 Euro brutto in beiden Monaten hat die Beklagte den vertraglichen Entgeltanspruch der Klägerin vollständig erfüllt. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht – unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Auslegungsspielraums – angenommen, dass sich die Tilgungsbestimmung der Beklagten nicht auf eine Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns beschränkt, sondern alles Geschuldete umfasst (vgl. BAG 10. Juli 2013 – 10 AZR 777/12 – Rn. 22 f.). Dagegen hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.

2. Die Auffassung der Klägerin, die arbeitsvertraglich geschuldeten Sonn- und Feiertagszuschläge seien zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, ist unzutreffend.

a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin in den Abrechnungsperioden Mai und Juni 2015 den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhalten hat. Dementsprechend hat die Klägerin nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitgegenständlichen Monaten jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro brutto (vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 26, BAGE 155, 202) ergebe sich ein höherer Betrag als die von der Beklagten gezahlten 1.473,31 Euro brutto.

b) Der gesetzliche Mindestlohnanspruch tritt eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch und greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 22 ff., BAGE 155, 202, seither st. Rspr.).

c) Zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Sonn- und Feiertagszuschläge nur gewähren müssen, wenn diese nicht mindestlohnwirksam wären. Das ist indes nicht der Fall.

aa) Der Mindestlohn ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG „je Zeitstunde” festgesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 30 ff., BAGE 155, 202; 21. Dezember 2016 – 5 AZR 374/16 – Rn. 23 f.; vgl. auch – zu einem entsenderechtlichen Mindestentgelt – BAG 18. November 2015 – 5 AZR 761/13 -Rn. 21 ff., BAGE 153, 248).

bb) Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam. Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor.

II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Unterschriften

Biebl, Volk, Weber, Menssen, Dr. Rahmstorf

Fundstellen

  • Haufe-Index 11255362
  • BB 2017, 2484
  • DB 2017, 2492
  • DStR 2017, 2759
  • NJW 2017, 3324
  • FA 2017, 389
  • NZA 2017, 1387
  • ZTR 2017, 734
  • AP 2018
  • AuA 2018, 443
  • CCZ 2018, 239
  • EzA 2018
  • EzA-SD 2017, 7
  • NZA-RR 2017, 5
  • AUR 2017, 511
  • ArbR 2017, 544
  • AP-Newsletter 2017, 255

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Elterngeld / 3 Zuschüsse des Arbeitgebers
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 12.11.2014 / I Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    0
  • Inflationsausgleichsprämie / 5 Mehrere Dienstverhältnisse
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 3.2 Verletzung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten bei unmittelbaren Zulieferern
    0
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
20 konkrete Situatioen: Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Bild: Haufe Shop

Mit diesem Buch bereiten Sie sich effektiv auf Gespräche mit Ihren Mitarbeitenden vor und führen diese souverän. Gesprächsleitfäden und Checklisten helfen Ihnen in jeder Gesprächssituation, ob Vorstellungsgespräch, Kündigung oder Zielvereinbarungsgespräch.


Die Woche im Blick (BB 2017, Heft 42, S. 2483)
Die Woche im Blick (BB 2017, Heft 42, S. 2483)

Einführung Im Blickpunkt  Zum 1.4.2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten, welches den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen soll. Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung hat für ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren