Rn 5
Wesentliche Bestandteile teilen gem § 93 das rechtliche Schicksal der Sache und sind mitverkauft. Selbstständiger Gegenstand eines Kaufvertrags können sie sein, wenn auf ihre künftige Trennung von der Sache, also auf ihre spätere Entstehung als selbstständige Sache abgezielt wird (BGH NJW 00, 504f [BGH 20.10.1999 - VIII ZR 335/98]).
Rn 6
Zubehör ist in § 97 I legal definiert u gem der Auslegungsregel des § 311c nur ›im Zweifel‹ mitverkauft, es kann daher uneingeschränkt separat veräußert werden.
Rn 7
Natur und Funktion der Sache sind unerheblich, so dass Sachkauf auch vorliegt, wenn die Sache weniger wegen ihrer Körperlichkeit als wegen ihres immateriellen Inhalts oder ihrer Verkörperung eines Wertes gekauft wird Daher sind Druckwerke (BGHZ 70, 356, 358 ff ›Börsendienst‹ mwN, im Einzelfall differenziert) und Fremdwährungen, die nicht als Zahlungsmittel dienen, sondern wie Sachen gekauft und bezahlt werden (Füllbier NJW 90, 2797, 2798 mwN), Sachen iSd Sachgüterkaufs.
Rn 7a
Digitale Produkte können dem Kaufrecht unterliegen, es sind aber auch andere Vertragstypen möglich. Dies richtet sich vornehmlich nach dem Vertragsinhalt. Bei Verbraucherverträgen über den Verkauf digitaler Inhalte werden Vorschriften des Kaufs gem § 453 I 2, 3 tw durch die §§ 327–327s ersetzt, bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über digitale Produkte s zu den anwendbaren Vorschriften § 475a. Ansonsten ist je nach vertraglicher Regelung auch ua zum Miet-, Werk- und Dienstvertrag abzugrenzen. Bei endgültiger und dauerhafter Überlassung von Standardsoftware liegt Kauf vor (BGHZ 102, 135); anders, wenn Kündigungsrecht besteht oder auf bestimmte Zeit überlassen. Bei individuell angepasster oder hergestellter Software liegt regelmäßig Werkvertrag vor (BGH NJW 87, 1259 [BGH 30.01.1986 - I ZR 242/83]; Hamm NJW...