Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Rn 4
Der Verschuldensvorwurf hat grds Einzelwirkung. Daher haftet bei einer pVV des Mietverhältnisses idR nur derjenige Mieter, der schuldhaft gehandelt hat (LG Berlin NJW-RR 02, 1452). Die Vereinbarung zwischen dem Gläubiger u den Gesamtschuldnern kann ausdr oder stillschweigend die Abrede enthalten, dass ein Gesamtschuldner für das Verschulden eines anderen Gesamtschuldners (u dessen Erfüllungsgehilfen) einzustehen hat, so ggü einem Besteller bei gemeinsamer Herstellung eines Werkes durch mehrere Unternehmer (BGH NJW 52, 217; Nürnbg NJW-RR 91, 28), ggü einem Gast bei gemeinsamem Betreiben einer Gaststätte (BGH VersR 69, 830, 831), bei Beschädigung eines gemieteten Kfz durch Mitmieter ohne Führerschein (BGHZ 65, 226, 228f), wenn Schaden in der sog Gesamtsphäre der Mieter entstanden ist u dem Vermieter eine individuelle Zuordnung nicht möglich ist (so für die gemeinschaftliche Nutzung einer Waschmaschine Celle MDR 98, 896 [OLG Celle 18.02.1998 - 2 U 29/97]). Eine Personengesellschaft muss sich das Verhalten ihres geschäftsführenden Gesellschafters analog § 31 zurechnen lassen, ihre Gesellschafter haften als Gesamtschuldner, auch wenn sie selbst kein Schuldvorwurf trifft (BGHZ 154, 88, 93 ff; Kobl VersR 05, 655; K. Schmidt NJW 05, 2801, 2804 ff; abw für die Partnerschaftsgesellschaft § 8 II, IV PartGG).
Rn 5
Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten (u seines Erfüllungsgehilfen) im Verhältnis zu einem von mehreren Gesamtschuldnern ist regelmäßig zugunsten aller Gesamtschuldner zu berücksichtigen, auch wenn der Gläubiger nur einzelnen Gesamtschuldnern gegenüber in einer die Anwendung der §§ 254, 278 rechtfertigenden Sonderbeziehung steht, während andere Gesamtschuldner allein aus Delikt haften (BGHZ 90, 86, 90 f; BGH ZIP 17, 273).