Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 3
Nach Wortlaut und Sinn des § 320 wird ein Leistungsverweigerungsrecht des Gläubigers durch seine Pflicht zur Vorleistung ausgeschlossen. Eine solche Pflicht kann auf Gesetz oder Vereinbarung beruhen. Gesetzliche Vorschriften über Vorleistungspflichten sind etwa die §§ 556b, 579, 581 II, 587 I, 614, 640, 641. Dabei hat der Werkunternehmer freilich nur insofern vorzuleisten, als er das Werk zunächst ohne Gegenleistung fertigstellen muss; die Vergütung kann er dann Zug um Zug gg die Abnahme verlangen, § 641. Doch wird die Vorleistungspflicht jetzt durch § 632a abgeschwächt. Vorleistungspflichten aufgrund einer Vereinbarung liegen insb in einer Kreditierung der Gegenleistung, zB bei Abzahlungsgeschäften. Das Reisevertragsrecht des BGB enthält keine von § 320 abweichende Vorleistungspflicht, BGHZ 203, 335 Rz 19.
Rn 4
Bei Vorleistungspflichten ist zu unterscheiden zwischen beständigen und unbeständigen. Bei letzteren sind für Leistung und Gegenleistung voneinander verschiedene feste Termine bestimmt. Nach Eintritt des früheren Termins ist der betroffene Schuldner zunächst vorleistungspflichtig; das endet aber, sobald auch der spätere Termin eingetreten ist. Danach gilt also wieder § 320. Dagegen besteht bei der beständigen Vorleistungspflicht stets ein Abstand zwischen den Terminen (zB ›Zahlung vier Wochen nach Lieferung‹); hier gilt § 320 für die später zu erbringende Leistung ausnahmslos.
Rn 5
Für die Vereinbarung über eine Vorleistungspflicht sind im Handelsverkehr vielfach Klauseln üblich, so etwa ›Netto Kasse gg Faktura‹; danach muss sofort nach Eingang der Rechnung gezahlt werden, entspr bei ›Kassa gg Konnossement‹ (RGZ 59, 23, 25). Häufig sind Vorleistungspflichten des Bestellers bei umfangreichen Werkverträgen, wo bestimmte Teile schon nach deren Fertigstellung beza...