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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2288 BGB – Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer Stande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.

(2) 1Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 2Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

A. Zweck.

 

Rn 1

I schützt den vertraglich bindend bedachten Vermächtnisnehmer vor tatsächlichen Beeinträchtigungen des Erblassers, indem er gg den Erben Verschaffungs- bzw Wertersatzansprüche gewährt: Ein Vermächtnis, das kein Verschaffungsvermächtnis (§ 2170) ist, wird wegen I nicht unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand aus dem Nachlass ausscheidet (s § 2169 I, s.a. §§ 2265, 2171). Die erbvertragliche Bindung wird nicht beseitigt (Prot V, 404); zum Wertersatz beim Forderungsvermächtnis vgl § 2173. II schützt vor Beeinträchtigungen durch grds wirksame (BGH NJW 58, 547) Veräußerungen oder Belastungen des vermachten Gegenstandes. Bei schenkweiser Veräußerung oder Belastung kommt nachrangig ein Herausgabeanspruch gg den Beschenkten gem §§ 2288 II 2, 2287 in Betracht. § 2288 kann im Erbvertrag ausgeschlossen werden. Dieses ist ggf durch Auslegung festzustellen (Köln ZEV 03, 76 [OLG Köln 25.10.2001 - 18 U 99/01]).

 

Rn 2

Auf gemeinschaftliche Testamente ist § 2288 entspr anwendbar.

B. Vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis.

 

Rn 3

Das...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
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