Prof. Dr. Gottfried Schiemann
Gesetzestext
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) 1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Rn 1
Die Vorschrift regelt den Fall, dass der Erblasser entgegen der Vermutung nach § 2169 I ein Vermächtnis über einen Gegenstand angeordnet hat, der zur Zeit des Erbfalls nicht zum Nachlass gehört. Dann ist der Beschwerte nicht einfach zur Übertragung des Gegenstandes an den Bedachten verpflichtet (wozu er gar nicht in der Lage ist, wenn er nicht selbst Inhaber ist), sondern dazu, das Objekt zu verschaffen (daher ›Verschaffungsvermächtnis‹). Da der Beschwerte, va wenn er den Vermächtnisgegenstand nicht mit Mitteln des Nachlasses beschaffen kann, durch ein solches Vermächtnis erheblich belastet wird, sind an die Annahme eines Vermächtnisses dieses Typs hohe Anforderungen zu stellen. Die Rspr trägt dem Rechnung durch das Erfordernis einer ›besonderen Intensität des Verpflichtungswillens‹ beim Erblasser (BGH FamRZ 84, 41; Oldbg FamRZ 99, 532). Liegt hiernach ein Vermächtnis gem § 2170 vor, entspricht die Pflicht des Beschwerten derjenigen eines Verkäufers (Eigentumsübertragung, Rechtsverschaffung), allerdings außer bei einem Gattungsvermächtnis (§ 2183) ohne Gewährleistung wegen Sachmängeln. Die Rechtsmängelhaftung richtet sich hingegen nach § 2182 II u III.
Rn 2
Für die Verschaffung selbst ist danach zu unterscheiden, wem der Gegenstand gehört: Gehört er bereits dem Vermächtnisnehmer, ist das Vermächtnis selbst gegenstandslos (NK/Horn Rz 8), es se...