Rn 6
Andere Rechte und Rechtsstellungen, die nicht Anspruch sind, verjähren grds nicht. Gestaltungsrechte, die dem Berechtigten einseitig die Befugnis geben, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, bspw Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung und Anfechtung unterliegen nicht der Verjährung. IdR bestehen Ausschlussfristen. Im Extremfall kommt Verwirkung in Betracht (Rn 10, BGH NJW 02, 669 [BGH 18.10.2001 - I ZR 91/99]). Um die Verjährungsfristen zur Ausübung von Mängelrechten nicht auszuhöhlen, bestimmt § 218, dass das gesetzliche Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht (vgl § 349) dann nicht ausgeübt werden kann, wenn der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung (zB §§ 437 Nr 1, 439 I, §§ 634 Nr 1, 635) verjährt ist (§ 438 Rn 23 ff, § 634a Rn 12). Die Ansprüche, die sich aus der Ausübung von Gestaltungsrechten ergeben, verjähren jedoch (BGH 29.4.15 – VIII ZR 180/14 Rz 32; zu 438 IV BGH NJW 07, 674 [BGH 15.11.2006 - VIII ZR 3/06] Rz 35 ff: der aus erklärtem Rücktritt entstandene Anspruch gem § 346 I verjährt nach §§ 195, 199). Auch absolute Rechte (zB Eigentum, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht) sind keine Ansprüche. Die Verletzung dieser gg jedermann wirkenden Rechte kann Ansprüche (zB aus §§ 985, 823 I, 812 I 1 Alt 2, 1004 I) auslösen, die ihrerseits der Verjährung unterliegen (zB § 197 I Nr 1; s.a. Rn 8); durch die Verjährung des Herausgabeanspruchs aus § 985 fallen dann dauerhaft Eigentum und Besitz auseinander. Nach hM ist auch das Recht zum Besitz (anders als der Besitz selbst) eine nicht verjährbare dauerhafte Befugnis, sodass bei einem Kaufvertrag, bei dem der Besitz übertragen wurde, der Eigentumsverschaffungsanspruch aber verjährt ist, ein Herausgabeanspruch des Eigentümers nicht besteht (RGZ 138, 296, 298 ff; BGHZ 90, 269). Nicht auf einem Gegenansp...