Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Rn 13
Das bindende Angebot als Teil des zu schließenden Vertrags entfaltet darüber hinaus bereits vertragliche Vorwirkungen: So kann der künftige Erfüllungsanspruch schon durch Vormerkung gesichert werden, auch Sicherung durch Bürgschaft oder Grundschuld sind ebenso wie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5 ZPO) möglich (RGZ 132, 7). Ob diese Position nach §§ 413, 398 übertragbar (dann auch verpfändbar nach § 1274 II, §§ 857, 851 ZPO und Bestandteil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO) ist, richtet sich nach dem Willen des Antragenden, der ggf durch Auslegung zu ermitteln ist. Zu Tod und Insolvenz des Antragsempfängers s § 153 Rn 7.
Rn 14
Zwischen dem Empfänger eines bindenden Angebots (zur Situation bei invitatio s Rn 8) und dem Antragenden entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das den Antragenden verpflichtet, den Zugang der Annahme nicht zu vereiteln (§ 162 Rn 11) und den Gegner ggf auf den verspäteten Zugang der Annahme hinzuweisen, § 149. Auch muss der Antragende den Erklärungsempfänger über zwischenzeitliche Leistungshindernisse informieren. Unterlässt er dies, haftet er auch bei unverschuldeten Leistungshindernissen auf das negative Interesse aus §§ 280 I, 241 II, 311 II (cic). Weiterhin ist der Antragende verpflichtet, den Zweck des angetragenen Vertrags nicht durch Zerstörung des Vertragsgegenstands oder durch Eingehung anderweitiger vertraglicher Bindungen zu gefährden oder zu vereiteln. Vor solchen Handlungen wird der Empfänger durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geschützt. Einerseits sind angebotswidrige anderweitige Rechtshandlungen wirksam, andererseits berühren diese vorbehaltlich der Widerrufsmöglichkeit nach dem Rechtsgedanken der §§ 313, 314 (Rn 10f) auch nicht die Wirksamkeit des Angebots. Gibt ...