Rn 3
Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gem I setzt einen Verstoß gg das Benachteiligungsverbot des § 7 voraus, wozu gem § 3 III, IV auch (sexuelle) Belästigungen zählen. Die Benachteiligung kann vom ArbG, Beschäftigten oder Dritten ausgehen. Der ArbG muss zudem (Umkehrschluss aus 2) pflichtwidrig gehandelt haben, indem er selbst gg § 7 verstoßen hat, ihm ein Pflichtenverstoß gem §§ 31, 278 BGB zugerechnet wird (Diller NZA 07, 649) oder er Organisationspflichten verletzt hat (BAG DB 09, 2045; Rn 2). Benachteiligung und Schaden müssen auf der Pflichtverletzung beruhen.
Rn 4
Der ArbG kann sich gem 2 entlasten durch den Nachweis, dass er hinsichtlich der Pflichtverletzung (Rn 3) weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§ 280 I 2; § 280 BGB Rn 19, Rn 24). Die Entlastungsmöglichkeit ist nicht europarechtswidrig, da II einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gewährt (BKG § 15 Rz 15; Bauer/Evers NZA 06, 893; aA HK/Deinert § 15 Rz 31; ErfK/Schlachter § 15 Rz 1 ff).
Rn 5
Der Anspruch richtet sich auf Naturalrestitution (§ 249 I BGB; Grüneberg/Weidenkaff § 15 Rz 4) bzw, soweit sie nicht möglich oder gem VI ausgeschlossen ist, oder Voraussetzungen des § 249 II BGB vorliegen, auf Geldersatz. Zu ersetzen ist positives Interesse (zB Ersatz für Personen, Sach- und/oder Vermögensschäden, typischerweise Verdienstausfall), wg § 12a ArbGG aber kein Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 22, 34652). Für immaterielle Schäden gilt II. Höhe des Schadensersatzes ist in I 1 nicht begrenzt; entgegen § 7 abgelehnter Bewerber kann jedoch nur Vergütung bis zum ersten möglichen Kündigungstermin für den ArbG verlangen (BKG § 15 Rz 27 ff mwN; HK/Deinert § 15 Rz 41 ff; Grüneberg/Weidenkaff § 15 Rz 5; Stoffels RdA 09, 212 f; Simon/Greßlin BB 07, 17...