Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 1
Die Norm ordnet die Prüfung der Zulässigkeit der Klage, und zwar vAw (s § 585 Rn 7) an. Das versteht sich für Prozessvoraussetzungen ohnehin von selbst, weist bei der Wiederaufnahmeklage jedoch die Besonderheit auf, dass die Prüfung der schlüssigen Behauptung des Wiederaufnahmegrundes zur Statthaftigkeit der Klage gehört (§§ 579 Rn 18, 580 Rn 2; BayVGH v 28.3.19 – 20 S 19.384). Das umfasst auch die Vorgaben des § 581 (Strafurteil), wohingegen das tatsächliche Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes erst in der Begründetheit zu prüfen ist. Im Übrigen erfasst die Prüfung der Zulässigkeit nicht nur die in der Norm genannten Form und Frist der Klageerhebung, sondern auch alle weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, dh allg Prozessvoraussetzungen, Beschwer, Zuständigkeit nach § 584, Angaben nach § 587 und Subsidiarität nach § 582 bzw § 579 II (s jew ebd sowie § 578 Rn 2–6).
Rn 2
Ist die Klage danach zulässig, geht das Wiederaufnahmeverfahren in den zweiten Abschnitt über (s vor §§ 578 ff Rn 3), so dass es zur Prüfung der Begründetheit der Klage kommt, für die der Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorzuliegen hat. Ist die Klage unzulässig, ist sie zu verwerfen (KG v 12.5.11 – 23 U 72/11, Rz 7). In welcher Form (Urt oder Beschl) die Verwerfung einer unzulässigen Wiederaufnahmeklage zu ergehen hat, ist nicht ausdrücklich bestimmt. Daher kann auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden (BSG NJOZ 13, 1156; BayVGH v 23.7.13 – 6 BV 13.1273; zul LAG Thüringen v 29.6.22 – 4 Ta 39/22; Musielak/Voit/Musielak/Sponheimer § 578 Rz. 18; aA LSG Berlin-Brandenburg v 23.2.12 – L 2 U 221/11 B: Prozessurteil). Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör zu gewähren (BSG BeckRS 22, 17756).