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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 578 ZPO – Arte ... / 1. Rechtskräftiges Endurteil.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Rn 3

Endurteile (§ 300) sind diejenigen Urteile, die für die Instanz endgültig über den Streitgegenstand entscheiden. Darunter fallen auch Teilurteile, Versäumnisurteile, Anerkenntnisurteile, Prozessurteile sowie Urteile im einstweiligen Rechtsschutz. Ob es sich um ein Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsurteil handelt, spielt keine Rolle. Entspr sind auch Scheidungsurteile (nunmehr Beschl, § 38 FamFG, s noch Rn 4) grds wiederaufnahmefähig. Das Urt muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, was erfordert, dass Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, dass ein Rechtsmittel von vornherein nicht statthaft ist, oder ein Rechtsmittelverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet worden ist (OVG Münster BeckRS 24, 29585; aA BeckOKZPO/Fleck § 578 Rz 13). Im Prozess behauptete Verfahrensmängel sind auch dort geltend zu machen, was etwa dazu führen kann, dass tatsächliches Vorbringen zu Restitutionsgründen auch in der Revision zu berücksichtigen ist (§ 582 Rn 3, § 580 Rn 19). Kann aber ein Wiederaufnahmegrund in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden (s § 580 Rn 19 für die erschwerten Voraussetzungen der Einführung einer neuen Urkunde iSd § 580 Nr 7b), so bleibt der Partei nur die Erhebung der Wiederaufnahmeklage, damit die neuen Tatsachen Berücksichtigung finden können (BGH NJW 20, 3451 [BGH 17.09.2020 - III ZR 283/18] Rz 29). Um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, muss die Wiederaufnahmeklage in diesem Fall entgegen § 578 Abs 1 auch dann möglich sein, wenn das Urteil noch nicht rkr ist, sei es, weil die Revisionsfrist noch läuft oder bereits Revision eingelegt ist (Frankf BeckRS 22, 4916; MüKoZPO/Braun/Heiß § 578 Rz 47).

 

Rn 4

Ebenfalls statthaft ist die Wiederaufnahme bei rkr Vollstreckungsbescheiden (§ 584 II). Zugelassen wurde sie in analoger A...

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