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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 587 ZPO – Klageschrift.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Gesetzestext

 

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

Die Norm enthält den Mussinhalt der Klageschrift. Nur eine solche Klage kann fristwahrend für § 586 sein. Fehlt es an den Voraussetzungen, ist die Klage nach § 589 I als unzulässig zu verwerfen. Die Angaben nach § 587 sind aber auch ausreichend für eine formgerechte Klage; diejenigen nach § 588 sind lediglich Sollvorgaben.

B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Notwendig müssen das angegriffene Urt und die gewählte Klageart bezeichnet werden. Es sind also Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Urteils und dazu, ob Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eingereicht werden soll, zu machen. Dabei kommt es aber nicht auf den Wortlaut der Bezeichnungen an, ebenso wie Mängel und Irrtümer in den Angaben ungefährlich sind. Die Worte ›Nichtigkeitsklage‹ bzw ›Restitutionsklage‹ müssen deshalb nicht verwendet werden (Zimmermann § 587 Rz 1; vgl auch BGH DStR 07, 450 [BGH 07.12.2006 - IX ZB 257/05]). Es kommt vornehmlich darauf an, ob aus dem (sonstigen) Inhalt der Klageschrift erkennbar ist, welche Klage erhoben wird (Zö/Greger § 587 Rz 2). Auch falls das erstinstanzliche Urt bezeichnet wird, obwohl die Klage sich nach ihrem sonstigen Inhalt erkennbar gg das dieses ersetzende (s § 584 Rn 1) Berufungsurteil richtet, schadet das nicht (BAGE 6, 95 [BAG 20.06.1958 - 2 AZR 231/55]). Wird allerdings (eindeutig) zunächst nur das erstinstanzliche Urt angefochten und später der Antrag auf das in Rechtskraft erwachsene Urt erstreckt, kann dies eine Klageänderung darstellen (BAGE 102, 242 [BAG 20.08.2002 - 3 AZR 133/02]).

C. Hinweise zur Prozesssituation.

 

Rn 3

Wird aus der Klageschrift deutlich, dass es sich um eine Nichtigkeitsklage handeln soll, und will der Kl anschließ...

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Zivilprozessordnung / § 587 Klageschrift
Zivilprozessordnung / § 587 Klageschrift

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