Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Restitutionsklage. § 79 ArbGG bei Restitutionsklagen lex specialis gegenüber § 46 ArbGG in allen drei Instanzen
Leitsatz (amtlich)
1. In Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Wiederaufnahmeantrags kann auch das erstinstanzliche (Arbeits-)Gericht ausnahmsweise auf eine mündliche Verhandlung verzichten und einen unzulässigen Wiederaufnahmeantrag im Beschlusswege als unzulässig verwerfen (Weiterführung von BGH Beschluss 7.3.2013 - V ZB 286/11).
2. § 79 ArbGG regelt das Verfahren für Wiederaufnahmeklagen unabhängig davon, ob dieses vor dem Arbeitsgericht oder Rechtsmittelgericht geführt wird, abschließend und vollständig als lex specialis gegenüber § 46 ArbGG.
Leitsatz (redaktionell)
Hält der Kläger keinen substantiierten Vortrag zu irgendwie von ihm pauschal behaupteten Restitutionsgründen, kann das Gericht ausnahmsweise über die Zulässigkeit der Restitutionsklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.
Normenkette
ArbGG § 79; ZPO §§ 585, 589 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 46
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 21.04.2022; Aktenzeichen 6 Ca 2079/21) |
Gründe
I.
Die Klägerin wehrt sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt, mit welchem ihre als Restitutionsklage bezeichnete Eingabe vom 16.12.2021 als unzulässig verworfen wurde.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin Wiederaufnahme eines Verfahrens des Arbeitsgerichts Erfurt, welches unter dem Az. 6 Ca 590/20 geführt wurde. In jenem Verfahren wies das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 14.10.2021 die Klage ab. Dieses Versäumnisurteil ist der Klägerin am 16.10.2021 zugestellt worden. Beigefügt waren der Hinweis, dass gegen das Versäumnisurteil innerhalb einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung Einspruch erhoben werden könne. ...