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OVG des Saarlandes Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung für den Irak

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum länderübergreifenden Problem des effektiven staatlichen Schutzes im Herkunftsland.

2. Der Widerruf der Anerkennung von Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist regelmäßig rechtmäßig.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 II ff. AufenthaltsG liegen für irakische Staatsangehörige in der Regel nicht vor.

4. Insbesondere ist für den Irak ungeachtet der instabilen Sicherheitslage keine Extremgefahr nach § 60 VII AufenthaltsG zu bejahen.

 

Normenkette

AufenthaltsG § 60 II, § 60 VII

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der irakischer Staatsangehöriger ist, wurde am …1964 in der Region Sulaymania/Nordirak geboren. Er gehört der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgruppe der Sunniten an. Nach einer Ausbildung als Kfz-Mechaniker und Wehrdienstableistung war er in Bagdad in einem staatlichen Betrieb als Industrielehrer tätig.

Am 29.11.1995 reiste er von Bagdad aus kommend in Deutschland auf dem Landweg ein und stellte unter Vorlage eines irakischen Personalausweises am 7.12.1995 einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung am 13.12.1995 (Behördenakte Bl. 18 ff.) trug er zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe nach Ableistung seines Militärdienstes von 1987 bis 1991 sodann in einem staatlichen Betrieb in Bagdad gearbeitet, und zwar ab 1993 als Industrielehrer. In diesem Betrieb seien Militärfahrzeuge wie Panzer und andere Fahrzeuge repariert worden. Über diese Fahrzeuge und Geräte habe er Leute der kurdischen Partei PUK im Nordirak informi...

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